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Auslandreise ohne elterliche Sorge

Veröffentlicht:
29.01.2026
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Kindsmutter: Inhaberin alleiniger elterlicher Sorge

Kindsvater: Besuchs- und Ferienrecht. 3 Wochen Ferien pro Jahr

Was benötigt der Kindsvater, um mit seinem Sohn Ferien in seinem Heimatland verbringen zu können? Die Kindsmutter verweigert jegliche Reisen und verweigert die Herausgabe des Reisepasses. Das Kindswohl ist weder gefährdet noch besteht Entführungsgefahr. Der Kindsvater möchte lediglich seine Verwandten besuchen.

Frage beantwortet am

Peter Dörflinger

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Das gegenseitige Pflichtrecht auf persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und dem Elternteil, unter dessen (faktischer) Obhut es nicht steht, besteht unabhängig von der elterlichen Sorge.

Offenbar besteht bereits eine Regelung des persönlichen Verkehrs. Ich gehe davon aus, dass das Recht des Kindes und des Vaters, pro Jahr 3 Wochen Ferien miteinander zu verbringen, gerichtlich oder behördlich angeordnet ist. Die Eltern können im gegenseitigen Einvernehmen auch mehr Kontakte, Ferien oder andere Regelungen zum Wohl des Kindes vereinbaren. Im Fall, den Sie sehr knapp umreissen, dürfte aber nicht eine Ausweitung zum Wohl des Kindes zur Diskussion stehen, sondern die konkrete Umsetzung und die Modalitäten schwierig sein.

Die Eltern haben sich möglichst frühzeitig über den Zeitpunkt der Ferien zu verständigen. Die Mutter hat, auch wenn sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, keine weitergehenden Bestimmungsrechte zur Art und Weise, wie das Kind die vereinbarte Zeit mit dem Vater verbringt. Die Ferien mit dem Vater sind «Papi-Zeit» und sollen dem Kind ermöglichen, den Vater in seinen Lebensbezügen zu erleben, wozu auch Besuche bei Verwandten zu zählen sind. Während dieser «Papi-Zeit» ist der Vater alleine entscheidbefugt über alltägliche oder dringende Angelegenheiten oder Angelegenheiten, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Art. 310 Abs. 1bis ZGB). Die Mutter hat also zu akzeptieren, wenn der Vater eine Auslandreise mit seinem Kind zu seinen Verwandten machen möchte und in diesem Zusammenhang nicht eine Entführung oder andere Form einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu befürchten ist oder allgemeine Gefahren (siehe z.B. Reisewarnungen des EDA) drohen.

In Ihrer Fallschilderung sind die Beweggründe der Mutter für die Weigerung nicht genannt und es ist auch nicht bekannt, wie alt der Sohn ist, ob er gewohnt ist, beim Vater zu übernachten, und wohin die Auslandreise gehen soll. Wenn – wie Sie schreiben – weder eine Entführung zu befürchten ist noch der Besuch bei den Verwandten mit einer konkret zu benennenden Gefährdung des Wohls verbunden ist, ist die Mutter daran zu erinnern, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB).

Kommen die Eltern in ihrem Konflikt nicht vom Fleck, ist die KESB einzuschalten, sofern nicht ein Scheidungs- oder Ehetrennungsverfahren am Laufen ist; dann wäre das Familiengericht zuständig. Die Mutter kann der KESB die Frage vorlegen, ob ihre Verweigerung berechtigt ist und der persönliche Verkehr einschränkender zu regeln ist. Der Vater kann geltend machen, dass die Mutter sein Recht – und das Recht des Kindes – zum Verbringen gemeinsamer Ferien gemäss geltender Regelung verletzt. Die KESB (oder das Familiengericht) kann den persönlichen Verkehr neu regeln oder mit Auflagen und Weisungen verbinden (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Eine Weisung könnte auch darin bestehen, dass die Mutter dem Vater die Reise- und andere benötigte Dokumente für Ferienaufenthalte übergibt. Allenfalls wird die KESB prüfen, ob die Eltern zu einer Mediation oder einem Elternkurs (z.B. «Kinder im Blick») aufzufordern sind oder eine Beistandschaft zur Unterstützung der Eltern und des Kindes bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs zu errichten ist.

Freundliche Grüsse