Guten Tag, die Aufenthaltsbewilligung B (mit Erwerbstätigkeit, Bulgarien) war bis 30.11.2021 gültig. Per MiDi-Verfügung vom 17.05.2021 hat sie einen Ausweisungsentscheid erhalten. Zusammen mit einer Anwältin hat sie Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht. Dieses Beschwerdeverfahren läuft nach wie vor.
Jetzt benötigt sie nochmals (für kurze Zeit) Sozialhilfeunterstützung; der Anspruch ist vorhanden. Ihre Anwältin ist der Meinung, dass sie Anspruch auf die normale Sozialhilfe hat, bis der Entscheid rechtskräftig ist.
Wir sind der Meinung, dass nach einer Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung - auch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens - die Klientin Anspruch auf Hilfe in Notlagen hat.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Frage. Darf ich einige Nachfragen stellen?
- Aus welchem Grund war die Aufenthaltsbewilligung B bis 30.11.2021 gültig?
- Ist die Aufenthaltsbewilligung zeitlich abgelaufen und hat die Klientin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt? Falls ja: Weshalb hat sie keinen Antrag auf Verlängerung gestellt?
- Oder hat die Behörde die Aufenthaltsbewilligung mittels anfechtbarer Verfügung ausdrücklich nicht verlängert?
- Hat die Klientin ihre Stelle verloren und ist die Aufenthaltsbewilligung deshalb ungültig geworden?
- Wenn die Klientin die Stelle verloren hat, hat sie sie innerhalb von 12 Monaten seit Beginn ihres Aufenthalts verloren oder danach? Aus welchem Grund hat sie die Stelle allenfalls verloren? Ist sie krank?
- Weshalb ist der Ausweisungsentscheid bereits am 17.05.2021 ergangen, war die Aufenthaltsbewilligung aber bis 30.11.2021 gültig?
- Handelt es sich rechtlich tatsächlich um einen Ausweisungsentscheid nach Art. 68 AIG, die zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz erfolgt? Oder handelt es sich um eine Wegweisung nach Art. 64 AIG wegen NIchtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung?
Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach