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Auslandaufenthalt und Ergänzungsleistungen

Veröffentlicht:
07.06.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag,
Folgende Anfrage erreichte uns in der Beratung.
KL hat Ergänzungsleistungen (nur Krankenkassenpauschale) und möchte nun ca. 6 Monate ins Ausland. Bekannt ist, dass sie sich 3 Monate/Kalenderjahr problemlos im Ausland aufhalten kann, ohne Ansprüche zu verlieren grundsätzlich. Auch dass Sie offenbar bei einem längeren Auslandaufenthalt von über 6 Monaten die EL zurückerstatten müsste (Auskunf EL Stelle). Was aber nach wie vor unklar ist und man uns nicht beantworten kann oder will ist folgendes:
Wenn die KL 6 Monate ins Ausland geht, erhält sie für die ersten drei Monate die EL und die restliche Zeit nicht?
Und wenn sie über den Jahreswechsel geht, so könnte Sie 3 Monate im Jahr 2016 und 3 im Jahr 2016 gehen (zb Okt 16-März 17)?
Besten Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Imboden
Gemäss dem Kreisschreiben (Rz. 2330 ff. WEL, Stand 1.1.2017) gilt auf Grund der neuesten Rechtsprechung Folgendes:
Es wird unterschieden, ob der Auslandaufenthalt mit oder ohnee triftigen oder zwingenden Grund erfolgt.
a) Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird dann ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Ausser bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr am Stück ohne zwingenden Grund im Ausland aufhalten, Bei diesen beginnt die Karenzfrist für den EL-Bezug von Ausländern von vorne zu laufen.
Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Wenn sich jemand im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern.
Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Aus-reise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
b) Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund wird die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt. Auch hier sind Fälle vorbehalten, wo der Auslandaufenthalt mehr als ein Jahr dauert.
Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Fe-rien- oder Besuchszwecken.
Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingenden Grund wird die EL solange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt.
Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen.
Es ist also in diesem Fall sehr gut gegenüber der EL-Stelle von Anfang an zu begründen, weswegen der Auslandaufenthalt erfolgt.
Genügen Ihnen diese Angaben?
Beste Grüsse
Prof. Peter Mösch Payot