zHd. Herrn Mösch Payot: Meine Klientin, für die ich eine Beistandschaft führe, plant, im Sommer 2020 für ein Jahr in die DomRep zu reisen (zu Grossmutter). Berufliche Massnahmen wurden im Januar 20 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Aktuell wird eine Rente geprüft. Welche Konsequenzen hat dies auf das IV-Verfahren (Mitwirkungspflicht etc.). Klientin wird sich in der Schweiz abmelden.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Albertin
Von Ihrer Darstellung her gehe ich davon aus, dass es sich um eine (wenn auch vorübergehende) Änderung des Lebensmittelpunktes ins Ausland zur Folge hat.
Diesbezüglich besteht auf jeden Fall eine Meldepflicht bei der abklärenden IV-Stelle (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und Sanktionen lohnt es sich, proaktiv die IV-Stelle zu informieren über das Vorhaben, dessen Rahmenbedingungen und auch die Motive.
Dabei gilt gemäss Art. 40 Abs. 2quater IVV, dass die Zuständigkeit an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland. (vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/la-cdc/organisation/office-ai-pour-les-assures-residant-a-l-etranger/contact-office-ai.html).
Es wird sich die Frage stellen, ob und wie die für die Rentenprüfung notwendigen Schritte während des Auslandaufenthaltes abgeklärt werden können. Namentlich medizinische Gutachten etc. dürften kaum möglich sein auf Distanz. Das hängt alles davon ab, welche Abklärungen noch notwendig sind. Je nach Stand des Verfahrens kann es ratsam sein, mit der IV zu vereinbaren, das Verfahren vorerst bis zur Rückkehr zu sistieren.
Im Weiteren sollte eine sichere Zustelladresse definiert werden, z.B. bei Ihnen als Beiständin. Damit keine Fristen verpasst werden.
Unabhängig vom Verfahren ist zu beachten: Falls die Person sind nicht eh obligatorisch in der Schweiz versichert bleibt kann es sich mit Blick auf eventuelle weitere Ansprüche/Risiken lohnen, dass geprüft wird, ob eine freiwillige Weiterversicherung in der Schweiz erfolgt. Vgl. dazu https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/cotiser-a-l-avs-ai-facultative.html und das Merkblatt unter https://www.ahv-iv.ch/p/10.02.d. Dies sollte bei der Ausgleichskasse abgeklärt werden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot