Guten Tag
mit folgender Situation hat eine Arbeitnehmerin uns kontaktiert:
Sie hat ihre Stelle am 01.04.2020 angetreten. Die ersten 3 Monate hat sie 100% gearbeitet, ab dem 4. Monat ihren Beschäftigungsgrad auf 80% reduziert (was bereits bei der Anstellung so abgesprochen war). Die Mitarbeiterin hat auf ihren Zeitabrechnungen festgestellt, dass für Sie nicht nachvollziehbar ist, wie ihr Ferienanspruch 2020 berechnet wird.
Zuerst hat sie die Personalabteilung gefragt. Dort ist die Aussage lediglich, auch mit 80% habe sie Anspruch auf 25 Tage Ferien, da der Betrieb Ferien in Tagen rechne. Für 2020 also 18.5 Tage (> 0.75 wird auf 0.5 abgerundet), da sie voraussichtlich 9 von 12 Monaten im Betrieb sein wird.
Die ersten Ferien bezog die Mitarbeiterin im Juli und zwar eine ganze Woche. Dies wird mit 5 Tage à 6.38 Std. in der Zeitabrechnung erfasst.
Im August bezog die Mitarbeiterin dann noch 2 Ferientage. Diese hingegen werden in der Zeitabrechnung mit 2 Tagen à 8.18 Std. erfasst (die Zeitabrechnungen April bis August 2020 liegen uns vor).
Auch für mich ist in der Situation nicht nachvollziehbar, welchen Ferienanspruch die Klientin nun hat. Resp. ist dies eigentlich klar, m.E. hat sie für 3 Monate einen Ferienanspruch BG / Pensum 100% und für 6 Monate einen Ferienanspruch BG / Pensum 80%. Dies würde der Transparenz halber am Besten in einem Ferienanspruch in Stunden und Minuten ausgewiesen. Dies ist nicht der Fall und auch ich erhielt von der zuständigen Personalabteilung keine anderen Informationen als dass der Betrieb Ferien nur in Tagen ausweist.
Unsere Frage ist deshalb:
Kann sich der Arbeitgeber auf diesen Standpunkt stellen oder hat er eine weitergehende Informationspflicht über den Ferienanspruch, gerade auch gegenüber Mitarbeitenden, die ihren BG / ihr Pensum unter dem Jahr aufstocken oder reduzieren?
Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.
Mit besten Grüssen
Carole Lauper
Beraterin / MSc in Sozialer Arbeit
Movis AG Bern
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Liebe Frau Lauper
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Berechnung von Ferientagen wird in der Praxis in den Unternehmungen unterschiedlich gehandhabt. Die rechtliche Ausgangslage ist dabei wie folgt: Wie auch immer die Berechnung vorgenommen wird, darf der den Arbeitnehhmenden zustehende gesetzliche Ferienanspruch (4 Wochen) bzw. der vertraglich zugesicherte höhere Ferienanspruch (in Ihrem Fall 5 Wochen oder 25 Tage) nicht unterschritten werden. Die zweite Prämisse: Zeilzeitangestellte haben die gleichen Ferienanspruchsrechte wie Vollzeitangestellte (einfach nach Massgabe ihrer Teilzeitanstellung).
Für Ihre Klientin bedeutet dies:
9 Monate Anstellung im 2020 = Anspruch auf 9/12tel von 25 Tage Ferienanspruch = 18.5 Tage
Nun hat ihre Klientin die ersten drei Monate (April bis Juni) 100% gearbeitet, anschliessend 80%
Sinnvollerweise wird der Ferienanspruch für beide Anstellungsphase separat berechnet.
. April bis Juni 2020, Anspruch auf 3/12tel von 25 Tagen = 6. 25 (gerundet 6) Tage mit einem Anspruch während diesen Ferientagen auf 100% Lohn
Juli bis Dezember 2020, Anspruch auf 6/12tel von 25 Tagen = 12.5 Tage Ferien mit einem Anspruch auf den 80% Lohn während diesen Tagen.
Zusammengefasst: Ihre Klientin hat Anspruch auf 6 Tage Ferien à 8.18 Std. und 12.5 Tage à 6.38 Std. . Wie auch immer die Unternehmung die Erfassung genau macht, im Ergebnis muss ihrer Klientin diesen Anspruch gewährt werden.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und besten Grüssen
Kurt Pärli