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Auskunftspflicht

Veröffentlicht:
24.01.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sachverhalt:

Eine Klientin ist bei einer Firma angestellt, welche Transporte anbietet. Sie arbeitet in einem Einzelbüro und hat Kundenkontakte nur nach Anmeldung. Das Covid-Schutzkonzept der Firma beinhaltet einen obligatorischen, wöchentlichen Spucktest für alle Mitarbeiter. Neu sollen die Mitarbeiter dem Chef ihren Impfstatus mitteilen. Dies wird mit der Sicherheits- und Betriebsplanung begründet. Die Klientin hat keine Covid-Impfung und will den Status nicht mitteilen. Sie befürchtet die Kündigung unter einem Vorwand, weil sie keine Covid-Impfung hat. Sie arbeitet seit zwei Jahren in der Firma und hat eine Festanstellung bei einem Beschäftigungsgrad von 40%. 

Fragen:

Darf der Arbeitgeber den Covid-Impfstatus der Mitarbeiter erheben?

Besteht eine Auskunftspflicht der Mitarbeiterin über den Impfstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber?

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag/Abend

Bei der Information über den Impfstatus einer Person handelt es sich um besonders schütztenswerte Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG). Die Arbeitgeberin darf Personendaten über die Arbeitnehmenden nur bearbeiten, wenn diese für die Eignungsabklärung oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.

Das Vorhandensein einer Covid-Impfung ist beispielsweise für einen Flugbetrieb ein relevantes Eignungskritierium, wenn dieser Flugbetrieb geltend machen kann, dass die Einreise in bestimmte Länder das Vorhandensein einer Impfung erfordert. Soweit dieser Betrieb Ungeimpfte nicht zumutbarerweise anders beschäftigen kann, ist das Verlangen der Impfung bzw. die Nachfrage nach dem Impfstatus zulässig. Auch in Pflege- und Betreuungsinstitutionen kann das Erfordernis "geimpft" zulässig sein (wenn geimpfte Personen für die zu betreuenden Personen eine weniger grosse Gesundheitsgefahr darstellen als Ungeimpfte). Die Begründung für diese Massnahme ist hier der Schutz besonders verletzlicher Personen. Auch hier ist aber zu fragen, ob dieser Schutz nicht auch mit regelmässigen Covid-Tests erreicht werden könnte.

Nach den heute geltenden Covid-19 Regelungen dürfen Arbeitgeber den Zutritt zum Betrieb von einem Covid-Zertifikat abhängig machen, soweit dies Teil eines betrieblichen Schutzkonzeptes ist. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes sehen aber nicht vor, dass ein Arbeitgeber eine 2G oder sogar 1G-Politik betreiben darf. Damit steht fest: Soweit ein Betrieb den Status "Geimpft" nicht unter benötigt, um die Eignung der Arbeitnehmenden für die Tätigkeit abzuklären (siehe Beispiels Flugbetrieb), ist die Erhebung des Impfstatus durch die Arbeitgeberin unzulässig. Eine Kündigung mit der Begründung "ungeimpft" wäre missbräuchlich.

Die aufgeworfenen Fragen sind auch in der Rechtswissenschaft kontrovers. Wegweisende gerichte Entscheidungen fehlen. Auch kann sich die Einschätzung je nach Wirksamkeit der Impfung und aktuellem Stand in der Pandemie ändern.

Genügen Ihnen diese vorläufigen Auskünfte?

Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli