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Ausfüllen von IV-Formularen

Veröffentlicht:
26.07.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Liebes Expertenteam

Die Anfrage betrifft das Ausfüllen von IV-Anträgen, bzw. Revisionen.

Eine Klientin hat den Antrag der IV auf ihre Art ausgefüllt. Es war kreuz und quer sehr wirr beschriftet. Nicht annährend leserlich oder verständlich. Die Ärztin hat ihr geraden den Antrag so abzuschicken. Sie teilte der Beiständin mit, dass sie den Antrag/Revision nicht mehr ausfüllen brauche, da die IV-Stelle mit dem ausgefüllten Antrag der Klientin ja sehen würde in welchem Zustand sie sei.

Bitte geben Sie eine Einschätzung zu dieser Aussage.

Besten Dank für die Bemühungen und freundliche Grüsse

Sabine Bauer

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Sabine

Es ist nicht ganz einfach abschätzbar, welche Folgerungen die IV aus einer solchen Anmeldung ableitet.

Es kann die Annahme der Ärztin zutreffen und die IV im Antrag ein Indiz erblicken für bestimmte Verwirrtheitszustände. Es ist aber offen und von weiteren Umständen abhängig, ob daraus mit Blick auf mögliche Ansprüche gegenüber der IV ein Vorteil für die Klientschaft erfolgt: Die Unfähigkeit ein Formular auszufüllen muss noch nicht unbedingt eine Diagnose absichern, die dann einen medizinisch-theoretischen Gesundheitsschaden bedeutet, der zu einer IV-Leistung führt. 

Es kann aber auch sein und ist wahrscheinlich, dass dieser so gestellte Antrag viele für den Entscheid über die weiteren Abklärungen notwenigen Sachverhaltselemente offen lässt.Der Antrag muss nämlich gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sind.

Die IV wird bei der versicherten Person aus Treu und Glauben und mit Blick auf die MItwirkungspflicht (Art. 29 ATSG) eine Ergänzung und Vervollständigung des Antrages, der diesen Anforderungen nicht genügt, einfordern (BGer 9C_549/2014 E.4.3).

Dafür wird eine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (analog zum   Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. b ATSG), bei der als Folge der Nichtverbesserung in der REgel ein Nichteintetensentscheid anzudrochen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 29 N 39). 

Vor diesem Hintergrund ist aus prozesstaktischen und verfahrensökonomischen Gründen ratsam, dass seitens der Beiständin mit der Information und Konstitutierung gegenüber der IV (Ernennungsurkunde als Beleg der Bevollmächtigung in Kopie) auch gerade wo möglich die notwendigen ergänzenden Angaben eingereicht werden, unter Verweise darauf, dass damit der gestellte Antrage im Namen der versicherten Person ergänzt wird.  

Ich hoffe, das dient Dir.

Beste Grüsse 

Peter Mösch Payot