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Ausbildungszulagen bei Krankheit

Veröffentlicht:
19.05.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag,

mein Klient (wird im August 18j.) hat im Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen seine Lehre abgebrochen. Es wurden eine Depression und Borderline diagnostiziert. Vorübergehend wurde er auch stationär behandelt. Im Sommer 2022 beginnt er eine neue Lehre.

Seine Eltern mussten die über den Februar 2021 zuviel bezogenen Ausbildungszulagen wieder an die SVA zurückerstatten.

Gibt es eine Ausnahmeregelung bei gesundheitlichen Gründen die Ausbildungszulagen trotzdem auszurichten?

Ab Sommer 2022 hätten die Eltern wieder regulären Anspruch auf Ausbildungszulagen. Gibt es bei einer 2. Lehre diesbezl. etwas spezielles zu beachten?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

a) Die Grundregel für das Gewähren von Ausbildungszulagen ist im Prinzip, dass sich jemand "in Ausbildung" befinden muss.

Der Begriff der Ausbildung wird konkretisiert in Art.  49bis und Art. 49ter AHVV und im Kreisschreiben hierzu, der Rentenwegleitung (RWL, Stand 1.1.2022). Ein gesundheitsbedingter Unterbruch einer Ausbildung wie hier führt zu einem Ende des Anspruchs, wenn er zu einem Unterbruch von mehr als 12 Monaten führt (Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV).

b) Es gibt allerdings auch einen Anspruch auf Kinderzulagen bis 20 für erwerbsunfähige Kinder (Art. 3 Abs. 1 lit. a letzter Satz FamZG). Diese liegt vor, wenn das Kind aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und trotz medizinischer Behandlung sich während mindestens zwei Monaten keiner Ausbildung im Sinne der AHV widmen kann. Es ist dabei Sache der Person, die Anspruch auf die Kinderzulage hat, also der Eltern, den Nachweis für die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen. Es kann – allenfalls auch in regelmässigen Abständen – ein Arztzeugnis verlangt werden, in dem bestätigt wird, dass das Kind eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat und eine Behandlung stattfindet. 

Siehe auch Wegleitung zum Familienzulagengesetz  (Rz. 201ff. FamZWL, Stand 1.1.2022)

Fazit: Muss das Kind aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wie im vorliegenden Fall eine Ausbildung im Sinne der AHV unterbrechen, besteht der Anspruch auf Ausbildungszulagen an sich wie dargestellt während höchstens zwölf Monaten ab Beginn des Unterbruchs fort. Kann die Ausbildung nach zwölf Monaten wie hier nicht fortgesetzt werden, erlischt der Anspruch auf die Ausbildungszulage. In diesem Fall ist der Anspruch auf eine Kinderzulage für erwerbsunfähige Kinder zu prüfen.

Es ist zu raten, dass dieser Anspruch einer Kinderzulage für erwerbsunfähige Kinder vorliegend so schnell als möglich rückwirkend geltend gemacht wird. Die Arbeitsunfähigkeit/Gesundheitsbeeinträchtigung und die Behandlung sind mit dem Gesuch einzureichen.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot