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Auftragsvereinbarung gem. OR 294ff - Anspruch KTG

Veröffentlicht:
21.12.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Eine Patientinnen unterrichtet an der Volkshochschule. Sie hat 5 Kurse, wobei sie für jeden eine Auftragsvereinbarung unterschrieben hat. Anfangs Dez. ist sie krankeitshalber ausgefallen.
Am 1.11. hat sie 5 neue Auftragsvereinb. für Kurse ab 01-06/2021 unterzeichnet. Sie geht davon aus, ab 01.02.21 teilzeit wieder unterrichten können (2 von 5 Kursen). Sie hat, wie im Vertrag verlangt, Stellvertretungen org. > hat die Pat. Anspruch auf KTG bis 02/21 resp. bis 100% arbeitsfähig, max. 06/21?

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Aebersold

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Sie erwähnen, dass Ihre Klientin eine Auftragsvereinbarung unterschrieben hat. Ich gehe davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen Ihrer Klientin und der Volkshochschule als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff OR und nicht als Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR gesehen wird. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, denn nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages schuldet die Arbeitgeberin bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gestützt auf Art. 324a OR für eine beschränkte Zeit den Lohn. Bei einem Auftragsverhältnis ist nach Gesetz keine solche Regelung vorgesehen.

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, kann nach Art. 324a Abs. 4 OR von der Lohnfortzahlugspflicht der Arbeitgeberin abgewichen werden, wenn  z.B. durch eine Krankentaggledversicherung eine mindest gleichwertige Lösung gilt. In vielen Arbeitsverhältnissen ist dies der Fall.

Wie erwähnt, liegt aber vorliegend keine Arbeitsvertrag sondern ein Auftrag vor. (* siehe unter Bemerkungen)

Von Gesetzes wegen ist die Volkshochschule deshalb nicht zu einer Lohnzahlung bei Krankheit verpflichtet. Es ist aber möglich, dass in der Auftragsvereinbarung eine solche Lohn (bzw. Honorar)fortzahlung verabredet wurde. Auch ist möglich, dass die Volkshochschule für die Lehrkräfte eine Taggeldversicherung abgeschlossen hat für den Honorarausfall bei Krankheit. Um zu wissen, ob im konkreten Fall nur Leistungen geschuldet sind, müsste ich diese Vereinbarungen kennen.

Mein Ratschlag lautet demnach: Beschaffen Sie konkreten Auftragsmodalitäten und allfällige Krankentaggeldvereinbarungen und prüfen Sie, wie die Frage der Honorarzahlung bei Krankheit geregelt ist. Fehlt es an solchen Regelungen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung während der Krankheit.

* Bemerkungen: Es ist möglich (aber keinesfalls sicher), dass ein Arbeitsgericht das Verhältnis zwischen Volkshochschule und Lehrkraft entgegen den vertraglichen Abmachungen nicht als Auftrag sondern als Arbeitsvertrag qualifizieren würde. Dabei kommt es immer auch auf die konkreten Umstände an.

Genügen IHnen diese Auskünfte?

Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli