Wir unterstützen eine Klientin, die vier Kinder hat, von denen zwei in einer Institution platziert sind und zwei bei ihr wohnen. Die Klientin wohnt zudem mit ihrem jetzigen Konkubinatspartner zusammen, der keine Sozialhilfe bezieht. Die vier Kinder sind aus vorangehenden Beziehungen, es gibt keine gemeinsamen Kinder. Es handelt sich somit um einen 4 Personenhaushalt und die Klientin hat zwei Kinder, welche regelmässig auf Besuch sind (Besuchsrecht findet statt).
Wir sind uns nun in der Frage bezüglich der Aufteilug des Mietzinses zwischen der Klientin und ihrem Partner nicht einig:
Wird in diesem Fall in der UE der Klientin mit den beiden Kindern 3/4 der Miete berücksichtigt und ihr Partner muss für 1/4 des Mietzinses aufkommen (analog GBL)? Und dabei gelten bei der Klientin die Mietzinsrichtlinien für max. einen 5 Personenhaushalt (Klientin, Partner, zwei Kinder plus zwei Kinder mit Besuchsrecht abzüglich einer Person)?
Oder wird bei der Aufteilung des Mietzinses bei der Klientin 4/5 des Mietzinses und beim Partner 1/5 des Mietzinses berücksichtigt, da ihr aufgrund des Besuchsrechts für die beiden platzierten Kinder der Mietzins für einen 5 Personenhaushalt zusteht?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Melanie Studer
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Die SKOS hat ein Praxisbeispiel zu einer ganz ähnlichen Frage veröffentlicht. Darin ist festgehalten, dass ein Vater, dessen zwei Kinder ihn regelmässig am Wochenende besuchen, Anspruch hat auf den Mietzins für eine Unterstützungseinheit von zwei Personen.
Das würde für Ihre Klientin bedeuten, dass sie Anspruch hat auf den Mietzins für eine Unterstützungseinheit von 4 Personen (sie selbst; die beiden Kinder, die bei ihr leben; plus eine Person für die beiden Kinder, die auf Besuch kommen, da sie ein Zimmer teilen müssen – vgl. SKOS-RL C.4.2. Abs. 7) in einem 5 Personenhaushalt. Ihr stehen also 4/5 der Miete zu. Würden Sie ihr lediglich drei Anteile der Miete zugestehen, wäre ihr Anteil zu gering und würde nicht ihren Bedarf nach der grösse der Unterstützungseinheit widerspiegeln, bzw. müsste der Wohnpartner das Besuchsrecht mitfinanzieren.
Ich hoffe dieser kurze Hinweis hilft Ihnen bereits weiter. Ansonsten dürfen Sie sich bei Nachfragen natürlich melden.
Beste Grüsse