Guten Tag
Meinem Klienten wurde auf Dezember 2021 eine ganze Rente der IV zugesprochen. Er ist verheiratet und vor ca. 15 Jahren von Deutschland in die Schweiz eingereist. Da die zugesprochene Rente nicht reicht, um den Lebensunterhalt des Ehepaares zu decken, werden sie ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt.
Bei der Ausgleichskasse wurde ein Antrag auf Ergänzungsleistungen eingereicht. Die Ausgleichskasse ist der Meinung, dass die Berechnung der Ergänzunglsietungen erst erfolgen kann, wenn der Rentenentscheid der Deutschen Rentenversicherung vorliege. Die Erfahrung zeigt, dass das sehr lange dauern kann und dass mein Klient noch für längere Zeit ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen leben müsste.
Gibt es hier rechtliche Möglichkeiten, von der Ausgleichkasse zu verlangen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem Vorliegen des Entscheids der ausländischen Rentenversicherung geprüft wird und allfällige zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen nachträglich zurückerstattet werden?
Vielen Dank für euer Einschätzung!
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
1. Tatsächlich kann die EL-Stelle den definitiven Entscheid über die EL erst fällen, wenn alle relevanten Aspekte der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen mit zumindest überwiegender Wahrscheinlich als allgemeines Beweismass im Sozialversicherungsrecht bekannt sind.
Eine ausländische Rente und deren Höhe ist ein relevanter Aspekt.
2. Immerhin besagt Art. 21 ELV, dass der Entscheid über Anspruch und Höhe nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen verfügt sein soll.
Ist dies nicht möglich, so sind Vorschusszahlungen möglich (Art. 21 Abs. 2 ELV i.V.m. Art 19 Abs. 4 ATSG) . Dafür ist aber die Voraussetzung, dass die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, und dass ein Anspruch nachgewiesen erscheint.
3. Vor diesem Hintergrund kann hier zur Beschleunigung nur beigetragen werden ,wenn - neben dem Beibringen aller anderen relevanten Unterlagen zu Ausgaben und Einnahmen - bei der ausländischen Rentenversicherung interveniert wird und versucht wird, eine Beschleunigung des Verfahrens und der Feststellung der Rentenhöhe zu bewirken. Oder eventualiter, dass bei der ausländischen Versicherung versucht wird, eine Vorausberechnung bzw. eine provisorische Rentenberechnung zu bewirken, so dass Grundlagen bestehen, dass der Anspruch nachgewiesen erscheint und eventuell ein Vorschuss bewirkt werden kann.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot