Guten Tag
Am 30.09.2026 teilt ein Klient mit, dass er am 28.09.2026 eine GmbH gegründet habe und diese bereits im SHAB eintragen lies. Dies benötigten finanziellen Mittel von CHF 20‘000.- habe er von einem Bekannten in Form eines Darlehens erhalten und seien auf ein Sperrkonto einbezahlt worden. Er sei einziger Gesellschafter / Geschäftsführer.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich diese Person selbständig macht. Die Abhängigkeit von Sozialhilfe war einer mit Konkurs gescheiterten Selbständigkeit geschuldet. Dies war jedoch in einem anderen Berufsfeld.
Zudem habe er über mehrere Monate div. Kurse absolviert. Diese seien notwendig gewesen, da er die Nachweise für seine Selbständigkeit benötige. Die Kurskosten seien durch Bekannte finanziert worden. Dies sei deshalb notwendig gewesen, da die Sozialhilfe die Kostenübernahme abgelehnt habe. Anmerkung: Ein Antrag ging nicht ein, der Klient hat lediglich informiert. Er hat auch die durch uns eingeforderten Kursanagaben nicht einge-reicht bzw. dann erst nach Absolvierung der Kurse die Bestätigungen eingereicht.
Infolge der Mitteilung der Selbständigkeit sowie der diversen Zuwendungen Dritter, welche in diesem Zusammenhang stehen, sehen wir die Bedürftigkeit der Sozialhilfe als nicht nachgewiesen.
Wir haben diverse Unterlagen beim Klienten eingefordert. Unter anderem ein Geschäftsplan sowie Angaben über die Kurse. Beides wird nicht eingereicht. Lediglich ein Darlehensvertrag, sowie ein Schreiben, mit welchem der Klient darlegt, dass er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei, da er noch keine Einnahmen generiere, wurden eingereicht. Zudem legt er dar, dass die Kurskosten durch dieselbe Person finanziert wurden, wie das Darlehen für die Selbständigkeit.
Ist eine Einstellung der Sozialhilfe in vorliegendem Fall rechtlich möglich und was ist zu beachten?
Inwiefern kann die Zuwendung Dritter angerechnet werden? Wären diesbezüglich noch weitere Aspekte zu prüfen (z. B. Verhältnis Gläubiger und Schuldner).
Inwiefern kann verlangt werden, dass die Selbständigkeit aufgegeben wird? Wer prüft die sogenannte Wirtschaftlichkeit, an welche Formen ist dies geknüpft?
Zudem prüfen wir, ob im vorliegenden Fall die Grundlagen für eine Observation erfüllt sind.
Es ist für die Sozialhilfe nicht überprüfbar, ob und inwieweit bereits Einnahmen in der Selbständigkeit generiert werden. Es besteht der dringende Verdacht auf weitere Einnahmen und Arbeitsleistungen, welche allenfalls zu Gunsten des Darlehensgebers erfolgen. Ist dies als Begründung für die Observation ausreichend?
Besten Dank.