Sehr geehrter Herr Pärli
Ich gelange mit folgendem Anliegen an Sie:
Einem 17-jährigen jungen Mann, im 1. Lehrjahr zum Detailhandelsfachmann EFZ, wurde das Lehrverhältnis aufgelöst. Es fanden im Vornherein weder Gespräche mit Eltern statt noch wurde dieser Schritt "vorgewarnt".
Darf ein Betrieb ohne Vorankündigung bzw. ohne primäre Information der Eltern das Lehrverhältnis auflösen? (Der Grund der Auflösung orientiert sich an zu geringen schulischen Leistungen - Notendurchschnitt 4.1 sowie wiederkehrenden gesundheitlichen Absenzen (med. nachgewiesen) - gesamthaft 6 Wochen)
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
freundliche Grüsse
N. Luginbühl
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Luginbühl
Besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Beim Lehrverhältnis handelt es sich um einen befristeten Vertrag und ein solcher endet regelmässig mit Beendigung der Lehrzeit, dies ungeachtet davon, ob der Lehrling die Lehrabschlussprüfung besteht oder nicht.
Eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags ist nur beschränkt möglich, und zwar in folgenden Fällen:
- Beidseitig während der Probezeit, unter Einhaltung einer siebentägigen Frist
- Beide Parteien können während der ganzen Lehrzeit den Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auflösen
- Aus wichtigen Gründen kann jede Partei den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig auflösen
Die wichtigen Gründe werden in Art. 346 Abs. 2 OR genannt:
wenn der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
wenn die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
wenn die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann
Die Aufzählung ist nicht abschliessend ist. Denkbar sind demnach auch weitere Gründe, die eine fristlose Kündigung des Lehrvertrages rechtfertigen würden.
Wer kündigt, muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Ob die im Sachverhalt geschilderten Gründe ausreichen, um den Lehrvertrag aufzulösen, wage ich zu bezweifeln. Zu beachten sit auch die Vorschrift in Art .346 Abs. 2 OR, wonach die lernende Person und ggf. die Eltern vor der Kündigung anzuhören sind. Das ist gemäss Ihren Angaben nicht erfolgt.
Ich empfehle, umgehend beim Arbeitgeber zu intervenieren und auf eine Rückgängigmachung der Kündigung zu bestehen, ggf. ist auch das kantonale Berufsbildungsamt einzubeziehen.
Genügen Ihnen diese Angaben?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli