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Aufkündigung Personenfreizügigkeit EU

Veröffentlicht:
23.02.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Gute Tag
Derzeit wird ja wieder viel über die Aufkündigung der Personenfreizügigkeit mit der EU gesprochen.
Was würde das aber für den Bereich der Sozialversicherungen bedeuten?
Hätten die bestehenden gegenseitigen Privilegierungen Bestand?
Oder wäre es ein vertragsloser Zustand weil keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen und plötzlich können keine AHV- und IV-Renten mehr exportiert werden usw. usf.?
freundliche Grüsse
M. Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow
Im Moment ist völlig unabsehbar, was ein Aufkündigen der bilateralen Verträge im Einzelnen für Folgen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hätte.
Es ist aber damit zu rechnen, dass wohl die für die Sozialversicherungen geltenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Mitgliedstaaten wohl auch ihre Gültigkeit verlieren würden.
Es wäre damit zu rechnen, dass Übergangsregeln ausgehandelt würden bezüglich der diversen Inhalte der Abkommen (Regeln der Zuständigkeit, Verbot der Diskriminierung, Anrechnen von Beitragszeiten , Export von Renten), un d dass unmittelbar mit wichtigen EU-Staaten Einzelsozialversicherungsabkommen verhandelt würden.
Genügt Ihnen das so?
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot

Sehr geehrter Herr Mösch
Da im Moment noch nicht mehr geregelt ist, muss mir die Antwort wohl genügen.
Ich denke halt auch an MitarbeiterInnen aus südlichen europäischen Ländern, die "auf Probe" in ihre Heimatländer zurückkehren.
Und wenn sie dann doch in die Schweiz zurück wollten, wäre neben der vorgängigen Klärung des Aufenthaltsstatus' auch fraglich, ob dann für die EL für EU-BürgerInnen ebenfalls eine 10jährige Karrenz gelten würde…
freundliche Grüsse,
M.Blindow