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Aufhebungsvertrag?

Veröffentlicht:
09.06.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag Herr Pärli

Klient ist akutell immer noch zu 100% AUF, bei der Post AG angestellt, Case Management ist involviert. Die 100% AUF kann jedoch nicht mehr lange aufrecht erhalten bleiben.

Eigentlich ist klar, dass die ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausgeführt werden kann, auch nicht mit einem Teilpensum. Ein interne Versetzung sei nicht möglich.

Wie kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, dass der Arbeitnehmer keine negativen Konsequenzen, wie Einstelltage zu befürchten hat?

Ganz herzlichen Dank für Ihre Überlegungen.

 

Patrick Stadelmann

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Stadelmann

Das ist eine schwierige Frage, die Sie mir hier stellen. Rein rechtlich verhält es sich so: Die Arbeitslosenversicherung kann versicherten mit Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sanktionieren. Das triffft in aller Regel auf Arbeitslose zu, die ihre Stelle von sich aus gekündigt haben. Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin kündigt, können allenfalls Einstelltage ausgegsprochen werden. Das ist dann der Fall, wenn die Kündigung der Arbeitgeberin aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers erfolgte. Kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegt vor, wenn die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Allerdings besteht hier die Gefahr, dass die ALV-Behörden wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Kündigung durch die Arbeitgeberin gleich die Vermittlungsfähigkeit an sich in Frage stellen. Solle doch der Weg der Kündigung durch die Arbeitgeberin bestritten werden, ist sehr wichtig, dass in der Kündigungsbegründung kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers in den Raum gestellt wird.

Bleibt die Frage, welche Auswirkungen ein Aufhebungsvertrag haben kann. Dazu halten die Weisungen zum Vollzug des AVIG folgendes fest:

C216   Akzeptiert die versicherte Person ausdrücklich eine Kündigung, welche die gesetzliche
oder vertragliche Kündigungsfrist missachtet (Aufhebungsvertrag), verzichtet sie auf die
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, womit keine Ansprüche mehr aus Arbeitsvertrag entstehen können. Ein solches Verhalten kann ebenfalls den Tatbestand der selbstver-
schuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen.

Aus dieser Weisungsbestimmung kann schon vorweg entnommen werden, dass Ihr Klient beim Aufhebungsvertrag keinesfalls auf ihm zustehende Kündigungsfristen und auf allenfalls noch bestehende Lohnforderungen verzichten darf.

Erlauben Sie mir eine Nachfrage: Die Arbeitgeberin, gerade eine wie die Post, hat gestützt auf ihre Fürsorgepflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um auch gesundheitlich angeschlagene Mitarbeitende zu beschäftigen. Sie erwähnen, dass eine interne Versetzung nicht möglich sei. Als grosse Arbeitgeberin steht  die Post hier in der Pflicht; sie müsste überzeugend darlegen können, weshalb eine Versetzung nicht möglich ist.

Eine mögliche Strategie wäre, dass ihr Klient seine Bereitschaft, weiterhin für die Post tätig zu sein, ausdrücklich bekannt gibt und sich auch bereit erklärt, eine andere Tätigkeit als die bisherige im Post-Konzern auszuüben. Der Ball wäre dann bei der Post, sie kann ihm ein Angebot machen oder künden. Bei letzterem wäre arbeitslosenversicherungsrechtlich kaum ein Fehlverhalten ihres Klientin auszumachen. Zudem könnte allenfalls gegen die Kündigung vorgangen werden (falls die Post sich nicht ausreichend um eine Versetzung gekümmert hat).

Soweit meine Überlegungen, genügen ihnen diese Ausführungen für die Besprechung des weiteren Vorgehens mit Ihrem Klienten?

Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli

Guten Tag Herr Pärli

Habe gestern, dank den Hintergrundinformationen von Ihnen, die Besprechung sehr gut verfolgen können. Das Case Management der Post ist sehr engagiert, wohlwollend, unterstützend in einer sinnvollen Strategie. Im Moment genügen die von Ihnen erarbeiteten Informationen.  

Ganz herlichen Dank

Patrick Stadelmann