Sehr geehrte Damen und Herren
Ich kontaktiere Sie mit der folgenden Frage:
Eine Mutter ist getrennt vom Vater der minderjährigen Kinder. Sie ist Inhaberin der Obhut. Es besteht ein Besuchsrecht, welches alle zwei Wochen am Wochenende ausgeübt wird. Die Mutter schätzt ein, dass es den Kindern während den Besuchen gut gehe. Allerdings verbringe der Vater jeweils das ganze Wochenende gemeinsam mit den Kindern bei seiner Partnerin. Dies gehe schon länger so. Der Vater wolle weder den Namen, noch die exakte Adresse der Partnerin nennen. Er informiere lediglich über die Stadt, in welcher die Partnerin wohnt, welche sich in Deutschland befindet.
Darf der Vater der Mutter den Aufenthaltsort der Kinder während der Besuchswochenenden verschweigen, insbesondere vor dem Ausmass, in welchem sich die Kinder dort aufhalten, oder besteht eine Informationsplicht?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Damaris Probst
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Probst
Die Eltern sind nach Art. 296 Abs. 1 ZGB gemeinsam verantwortlich für das Kindeswohl.
Ein besuchsberechtigter Elternteil hat dem andern Elternteil gegenüber keine Rechenschaftspflicht, was er z.B. konkret mit den Kindern am Wochenende unternimmt oder bei welchen Freunden oder Familienangehörigen sie auf Besuch sind.
Nach Art. 274 ZGB haben der Vater und die Mutter bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
Die Mutter nimmt an, dass das Kindeswohl beim Vater gewährleistet ist und sie wird durch das Besuchsrecht in ihrer Ausübung der elterlichen Sorge offenbar nicht beeinträchtigt.
Es besteht somit keine Informationspflicht.
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich.
Freundliche Grüsse und alles Gute im 2021 und bleiben Sie gesund.
Luzern, 28.12.2020
Karin Anderer