Guten Tag Herr Moesch
Ich habe eine 62-jährige Klientin, die seit ca. 3 Jahren Assistenzbeiträge bei der SVA SG bezieht. Zuvor hatte sie eine kleine HE bezogen, die nun mit den Assistenzbeiträgen verrechnet wird. Die Klientin hätte mittlerweile vermutlich Anspruch auf eine mittlere HE.
Meine Fragen: 1. Sollte nun eine HE-Anmeldung auf eine mittlere Hilflosenentschädigung gemacht werden, damit die Klientin nach dem Eintritt ins AHV-Alter diese weiterhin bekommt?
- Meiner Meinung nach können die Assistenzbeiträge nur bis zum AHV-Alter bezogen werden. Ist das richtig?
Besten Dank für Ihre Antwort!
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren
Beim Assistenzbeitrag gilt, wie bei der Hilflosenentschädigung, dass für die Zeit im AHV-Alter der Besitzstand garantiert ist. Das heisst, dass der bereits vor dem AHV-Alter bestehende Assistenzbedarf auch im AHV-Alter weiter höchstens im bisherigen Umfang gewährt wird (Art. 43ter AHVG). Es gilt dabei gemäss RZ. 6035 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB, Stand 1.1.2018 ), dass keine neue Verfügung erlassen werden muss, wenn keine Änderung bei der Berechnung des Assistenzbeitrags eingetreten ist.
Ein erst im Rentenalter entstehender, also durch das Alter begründeter Assistenzbedarf wird hingegen nicht gedeckt.
Zu Ihrer Frage:
Wenn wie in Ihrem Fall sehr wahrscheinlich in der Zwischenzeit vor dem Rentenalter eine höhere behinderungsbedingte Hilflosigkeit eingetreten ist so ist der Antrag auf eine Revision der Leistungen wegen Hilflosigkeit bzw. Assistenzbedarf ratsam.
Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erhöht sich nämlich auch der Assistenzbedarf, als Grundlage der Bemessung des Assistenzbedarfs (vgl. Art. 42quinquies bis Art. 42octies IVG), wenn die Hilflosigkeit sich verstärkt.
Im Weiteren kann eine festgestellte erhöhte Hilflosigkeit vor dem Rentenalter relevant sein für das Bestehen oder die die Höhe der HE, wenn nachher der Assistenzbeitrag wegfällt, insbesondere weil die betroffene Person nicht mehr zu Hause lebt (vgl. Art. 42quater IVG und Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).
Wenn möglich sollte mit dem Antrag auf Revision der HE bzw des Assistenzbeitrages bereits ein ärztlicher und pflegerischer/betreuerischer Bericht bei der IV (etwa der Assistenz oder/und der Spitex) eingereicht werden, welche Auskunft über das erhöhte Mass der Hllflosigkeit bzw. des Assistenzbedarfs geben.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot