Sehr geehrte Damen und Herren
Bei der Sozialabteilung Wald beraten wir eine Frau, immer wieder Arztzeungisse von neuen Arzten vorlegt, die ihr eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheiningen.
Vor ca. 3 Monaten hat die Sozialabteilung Wald von ihr verlangt, dass sie sich vom unserem Vertrauensarzt untersuchen lässt und die ärztliche Beruteilung des Vertrauensarzt für die weitere Integrationplanung verbindlich ist.
Sie hat sich aber geweigert, sich von diesem Arzt behandeln zu lassen. Sie hat der Sozialabteilung Wald aber mitgeteilt, dass sie sich von einem Vertrauensarzt (Dr. T) von usnerem Nachbarkanton untersuchen und behandeln lässt. In der Folge hat sie von diesem Arzt (Dr. T.) Zeugnisse vorgelegt, die ihr eine 100 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren.
Da die Sozialabteilung Wald aufgrund dieser Zeugnisse von der Klientin verlangt hat, dass sie an einem Integrationsprogrmam teilnimmt, hat sie die Behandlung dort abgebrochen und einen neuen Arzt aufgesucht. Dieser bestätigt erneut eine 100 % arbeitsUNfähigkeit. Dürfen wir uns auf die Zeugnisse von Dr. T. stützen, von ihr verlangen, dass sie an Integrationsmassnahmen teilnimmt, sie kürzen oder gar Leistugen einstellen, wenn sie unseren Anweisungen keine Folge leistet?
Besten Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
Christoph Wernli
Sozialabteilung Gemeinde Wald ZH
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Wernli
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne folgendermassen:
Die Sozialbehörde muss die Ursachen der Notlage kennen, um die weiteren Schritte z.B. bezüglich beruflicher Integration planen zu können (§ 5 Sozialhifegesetz Zürich [SHG ZH] und § 30 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung Zürich [SHV ZH]). Auflagen und Weisungen, die die Sozialhilfebehörde in diesem Zusammenhang erteilen kann, sind nach § 23 lit. b SHV z.B. ärztliche oder therapeutische Untersuchungen oder Behandlungen. Dazu gehören auch vertrauensärztliche Untersuchungen. Da solche Auflagen und Weisungen einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person darstellen, müssen sie in Verfügungsform erlassen werden (Kapitel 14.1.01, Ziff. 2 Handbuch Sozialhilfe Zürich). Die Konsequenzen der Missachtung einer solchen Auflage/Weisung können die Verfügung von weiteren Auflagen/Weisungen sein oder nach § 24 SHG ZH die Kürzung der Unterstützungsleistungen.In VB.2015.00426 wurde denn etwa entschieden, dass die Auflage, den Vertrauensarzt gegenüber der Sozialhilfe vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, geeignet und erforderlich ist, um das Vorgehen betr. die soziale und berufliche Integration festzulegen, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person nicht eindeutlg feststeht. In VB.2008.00107 wird weiter ausgeführt, dass eine unterstützte Person zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden kann, wenn die vorliegenden Arztzeugnisse sich widersprechen.
Die Arztzeugnisse widersprechen sich vorliegend deutlich und gehen diametral auseinander. Die Arbeitsfähigkeit der Klientin steht damit nicht definitiv fest, weshalb auch nicht geplant werden kann, wie betreffend beruflicher Integration weiter vorzugehen ist. Meiner Ansicht nach macht es deshalb Sinn, die Klientin mittels Verfügung als Auflage/Weisung zu verpflichten, den örtlich bzw. kantonal zuständigen Vertrauensarzt zu konslutieren, den sie bisher nicht konsultieren wollte. Verweigert sich die Klientin weiterhin, so dürfen die Unterstützungsleistungen wegen Verletzung der Auflage/Weisung gekürzt werden. Sollte der örtlich/kantonal zuständige Vertrauensarzt die Klientin für (mindest teilweise) für arbeitsfähig einschätzen, so kann die Klientin ebenfalls mittels Verfügung verpflichtet werden, an Integrationsmassnahmen im Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit teilzunehmen. Sollte sie nicht mitwirken, sind auch diesbezüglich Kürzungsmassnahmen angezeigt.
Sie könnten sich auch auf den Standpunkt stellen, dass der Vertrauensarzt des Nachbarkantons für die Sozialbehörde dasselbe Gewicht wie der örtlich/kantonal zuständige Vertrauensarzt hat und der Klientin auch ohne Beizug des örtlich/kantonal zuständigen Vertrauensarzt nun mittels Verfügung die Auflage/Weisung machen, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, erachtet der Vertrauensarzt des Nachbarkantons sie doch zu 100% als arbeitsfähig. Macht die Klientin bei den Integrationsmassnahmen nicht mit, können die Unterstützungsleistungen gekürzt werden.
Ich persönlich empfehle, aus rechtlichen Gründen sicherheitshalber die erste Variante zu wählen (Auflage mittels Verfügung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch den örtlich bzw. kantonal zuständigen Vertrauensarzt mit der Begründung, die bisherigen Arztzeugnisse würden sich widersprechen und die Kürzung der Unterstützungsleistungen, wenn die Klientin sich ohne nachvollziehbaren Grund weigert, mitzumachen).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach