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Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen stimmen nicht überein

Veröffentlicht:
28.09.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Der Klient war im Monat Mai in der Funktion Buffet mit 80% angestellt. Im Vertrag ist ein Monatslohn von CHF 3'033.25.- (netto CHF 2'782.26.-) festgellegt. Effektiv ausbezahlt und auf der Lohnabrechung festgehalten sind CHF 2'583.53.-. Es wurden also rund CHF 200.- zu wenig ausbezahlt. 

Im Juni hat sich seine Funktion geändert auf Kurrier/Aushilfe und das Pensum auf 40% reduziert. Im Vertrag ist ein Monatslohn brutto von CHF 1'400.- festgelegt zu 78 Arbeitsstunden im Monat. Effektiv ausbezahlt und auf der Lohnabrechnung festgehalten sind CHF 470.74.-. Dabei wird der Lohn auf der Lohnabrechnung im Stundenlohnansatz berechnet mit 29h. 

Ich bin etwas verwirrt, weil die Angaben in verschiedenen Punkten nicht übereinstimmen. Meiner Kenntnis nach sollte in jedem Fall der vertraglich festgellegte Lohn ausbezahlt werden. Bin ich da korrekt informiert? Wie soll mein weiteres Vorgehen aussehen?

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Jauch

Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ihre Vermutung ist richtig, die Arbeitgeberin schuldet den vertraglich vereinbarten Lohn. Möglicherweise finden sich auf der Lohnabrechnung jedoch noch Hinweise auf Abzüge, z.B. Essen.

Falls die verminderte Lohnzahlung auf Minus-Stunden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, wäre eine vom Vertrag abweichende Lohnzahlung nur zulässig, wenn die Minusstunden auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Wenn jedoch dem Mitarbeiter weniger als die vertragliche zu gesicherten Arbeitsstunden angeboten wurden, darf der Lohn nicht reduziert werden. In diesem Fall liegt ein sogenannter Arbeitgeberverzug (Art. 324 OR) vor. Der Arbeitgeber schuldet den vertraglich geschuldeten Lohn, selbst wenn nicht die ganze Arbeitsleistung erfolgt wurde.

In einem ersten Schritt empfehle ich Ihnen, die Lohnabrechnung auf allfällige berechtigte Abzüge zu überprüfen. Falls dieser Schritt keine Klärung ergibt, ist die Arbeitgeberin auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und effektiv bezahlten Lohn hinzuweisen.

Wenn die Arbeitgeberin argumentiert, die entsprechenden Arbeitsstunden wären nicht geleistet worden, sind die Gründe für die Minderarbeitsleistung zu eruieren. Hätte der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden arbeiten wollen, die Arbeitgeberin jedoch stellte die Arbeit nicht zur Verfügung, dann schuldet die Arbeitgeberin den vollen vertraglich vereinbarten Lohn. Ist der Arbeitnehmer indes für die Minusstunden verantwortlich, dass ist auch kein Lohn geschuldet.

Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Jauch

Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ihre Vermutung ist richtig, die Arbeitgeberin schuldet den vertraglich vereinbarten Lohn. Möglicherweise finden sich auf der Lohnabrechnung jedoch noch Hinweise auf Abzüge, z.B. Essen.

Falls die verminderte Lohnzahlung auf Minus-Stunden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, wäre eine vom Vertrag abweichende Lohnzahlung nur zulässig, wenn die Minusstunden auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Wenn jedoch dem Mitarbeiter weniger als die vertragliche zu gesicherten Arbeitsstunden angeboten wurden, darf der Lohn nicht reduziert werden. In diesem Fall liegt ein sogenannter Arbeitgeberverzug (Art. 324 OR) vor. Der Arbeitgeber schuldet den vertraglich geschuldeten Lohn, selbst wenn nicht die ganze Arbeitsleistung erfolgt wurde.

In einem ersten Schritt empfehle ich Ihnen, die Lohnabrechnung auf allfällige berechtigte Abzüge zu überprüfen. Falls dieser Schritt keine Klärung ergibt, ist die Arbeitgeberin auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und effektiv bezahlten Lohn hinzuweisen.

Wenn die Arbeitgeberin argumentiert, die entsprechenden Arbeitsstunden wären nicht geleistet worden, sind die Gründe für die Minderarbeitsleistung zu eruieren. Hätte der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden arbeiten wollen, die Arbeitgeberin jedoch stellte die Arbeit nicht zur Verfügung, dann schuldet die Arbeitgeberin den vollen vertraglich vereinbarten Lohn. Ist der Arbeitnehmer indes für die Minusstunden verantwortlich, dass ist auch kein Lohn geschuldet.

Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli