Zum Inhalt oder zum Footer

Arbeitstraining innerhalb des Betriebs

Veröffentlicht:
01.09.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

 

Ich arbeite als betriebliche Case Managerin in einer kantonalen Verwaltung. Dabei habe ich einem Mitarbeiter ein Arbeitstraining in einem anderen Amt ermöglicht. Die Kosten laufen über die angestammte Stelle, der personelle Aufwand sozusagen beim Trainingsarbeitsplatz. Bei der IV ist der Prozess bei den Eingliederungsmassnahmen. Diese hat meine Anfrage um Taggelder abgelehnt mit der Begründung, dass das Arbeitstraining ja intern absolviert würde. Ich kann diesen Entscheid nicht ganz nach vollziehen weil eine andere Abteilung relativ hohen Betreuungsaufwand und zumindest anfangs kaum einen Nutzen hat. Ausserdem wäre die Alternative ein Arbeitstraining im 2. Arbeitsmarkt, was die IV dann ja auch bezahlen müsste.

 

Meine Fragen nun:

1.    Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die betriebsinterne Arbeitstrainings und einen allfälligen IV-Taggeld-Anspruch regelt?

2.    Oder gibt es andere Ansprüche, die ein Arbeitgeber bei internen Arbeitstrainings bei der IV geltend machen kann?

3.    Wie wäre das Ganze in der Frühinterventionsphase? Da gibt es zwar keine Taggelder aber was sonst wäre möglich?

Besten Dank und freundliche Grüsse

Judith Lorenz

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Lorenz

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Ich werde das gleich integriert vornehmen:

Tatsächlich gibt es keinen Anspruch dafür, dass betriebsinterne Eingliederungen von der IV finanziert werden. Vielmehr darf die IV solche bestehenden Massnahmen berücksichtigen bei der Prüfung, ob überhaupt seitens der IV Eingliederungsmassnahmen in der Form von Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art notwendig sind.

Das gilt analog auch für die Frage der Frühintervention. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die IV im Rahmen der Frühintervention entsprechende Trainings mit-finanziert, oder Arbeitstrainings als Integrationsmassnahmen verfügen kann.

Arbeitstrainigs sind als IV-Massnahmen bei entsprechender Eignung und Notwendigkeit, dass die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit zur Tätigkeit im Aufgabenbereich) dadurch hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG), möglich. 

Arbeitstrainigs gehören dabei zu den Integrationsmassnahmen und können gemäss Art. 14a IVG gesprochen werden, wenn eine Mindestarbeitsunfähigkeit seit sechs Monaten oder mehr vorliegtund die Massnahme notwendig erscheint, damit eine Massnahme beruflicher Art möglich wird (Art. 14a IVG) . Vgl. im Weiteren das Kreisschreiben KSIM, Stand 1.1.2020  https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6416/download)

Wo eine Unterstützung des Arbeitgebers möglich ist,kann die IV so genannte  WISA ( wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz) gewähren, soweit dies notwendig erscheint. Falls der Arbeitgeber schon von sich aus eigene Integrationsmassnahmen vorsieht, kann dies diese Notwendigkeit beeinflussen. Wichtig wäre hier ein frühes Zusammenwirken des Arbeitgebers mit der IV, z.B. im Rahmen der Frühintervention oder unmittelbar nach einer Anmeldung zu IV-Leistungen für die Arbeitnehmerin.

Für IV-Taggelder während Eingliederungsmassnahmen besteht die Voraussetzung, dass die IV Massnahmen beruflicher Art oder Integrationsmassnahmen spricht, deren Absolvierung Einschränkungen einer (vituellen) Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Vgl. Art. 22 IVG. 

 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot