Guten Tag Herr Pärli
Ich hoffe, dass es Ihnen gut geht.
Ein Klient von uns ist mit der folgenden Situation konfrontiert und wir sind froh um Ihre Einschätzung. Der Klient schreibt wie folgt:
Infolge Corona-Situation muss ich mein schulpflichtiges Kind beschulen und betreuen. Bei ihm besteht ein besonderer Unterstützungsbedarf aufgrund einer Entwicklungsstörung und aufgrund der Diagnose erscheint es uns und dem Kinderpsychiater auch nicht zumutbar, dass wir unser Kind in die Notbetreuung der Gemeinde geben. Ich teile mich in der Betreuung mit meiner Ehepartnerin auf und habe pro Woche ein Tag für die Betreuung / Beschulung genommen seit drei Wochen. Meine Vorgesetzte hat mir kommuniziert, ich müsse die Zeit als Ferientage / Überzeit nehmen. Überzeit habe ich keine mehr zu kompensieren. Ist die Vorgabe, dass ich für die Kinderbetreuung/ Beschulung Ferientage beziehen muss, korrekt? Wenn nein, wie muss ich vorgehen? Meine Befürchtung ist, dass ich mich nicht genügend erholen kann, wenn die Situation länger andauert, ich mein Ferienbudget aufbrauche und ich dann keine Ferienzeit mehr zum Erholen in diesem Jahr übrig habe.
Ich danke Ihnen, Herr Pärli, bereits jetzt recht herzlich für die Beantwortung dieses Anliegens.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
liebe Frau Aldous
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Betreuung von Kindern ist eine gesetzliche Pflicht und der Sachverhält fällt somit grundsätzlich unter Art. 324a OR, d.h., vorausgesetzt, dass die betrroffene Arbeitnehmerin im jetzigen Dienstjahr noch einen Lohnfortzahlungskredit hat, so besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Frage ist allerdings, wie lange dieser Anspruch dauert. Ein Aknüpfungspunkt bildet dabei die Bestimmung im Arbeitsgesetz, wonach Eltern für die Betreuung ihrer KRANKEN Kinder bis zu drei Tagen frei erhalten. Es ist anerkannt, dass diese drei Tage auch eine Richtschnur bilden für den Anspruch auf Dispensation von der ARbeit für die Betreuung der gesunden Kinder, i.d.R. sollen Eltern danach in der Lage sein, die Betreuung anderweitig zu organiseren. In der gegenwärtigen Lage ist dies aber äusserst schwierig, weil in vielen Fällen die Grosseltern - weil zur Risikogruppe gehörend - nicht für die Betreuungsaufgaben in Frage kommen. Sie finden hier einen Beitrag meiner Kollegen Geiser und Müller und mir zum Thema:
Der Bundesrat hat mit seiner Verordnung über den Erwerbsausfall auf die Problematik der Schulschliessungen reagiert und gibt Selbstständigerwerbenden und ARbeitnehmenden einen Anspruch auf Entschädigung. Weitere Informationen finden Sie in diesem Fachbeitrag:
Zudem geben die Ausgleichskassen Auskunft über das konkrete Vorgehen.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli