Guten Tag
Ausgangslage:
Person (DE), die in der Schweiz wohnhaft ist und nun einen Arbeitsvertrag einer Organisation erhalten hat. Diese Person war nun mit dem Vertrag beim Amt für Migration und wartet auf die Aufenthaltsbewilligung.
Frage: Darf diese Person nun bereits arbeiten, oder müssen wir auf die Bewilligung warten?
Besten Dank für die Rückmeldung und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine deutschere Staatsangehörige fällt in den Anwendungsbereich des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) und hat diesfalls einen Anspruch auf gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer/innen.
Gestützt auf das FZA ist keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, wenn für einen Arbeitgeber in der Schweiz maximal drei Monate gearbeitet wird. Der Arbeitgeber muss jedoch mit dem Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit spätestens einen Tag vor Beginn Ihrer Tätigkeit anzeigen. Soll die Tätigkeit länger dauern als drei Monate, ist eine Aufenthaltsbewilligung bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung ist gleichzeitig auch eine Arbeitsbewilligung. Nähere Informationen erhalten Sie hier: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/eu-efta_buerger_schweiz/faq.html#1426730390
Es fragt sich nun, ob in einem Fall wie dem vorliegenden bereits vor Zustellung der Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitstätigkeit gestützt auf das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann (Mit Meldung bis 1 Tag vor Beginn). Erkundigen Sie sich hierzu beim zuständigen Amt für Migration. Zu dieser ausländerrechtlichen Frage kann ich im Forum Arbeitsrecht nicht punktgenau Stellung nehmen.
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli