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Arbeit während unbezahltem Urlaub

Veröffentlicht:
03.11.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag

Es handelt sich um eine Situation im Kanton Bern. Eine Angestellte befindet sich in einem unbezahlten Urlaub von 10 Monaten. Ihre Stelle wurde von ihrer Arbeitgeberin mit einer Stellvertretung besetzt. Ihre Pläne haben sich geändert und sie könnte bis zum Ablauf ihres unbezahlten Urlaubs befristet eine andere Stelle annehmen. Ist das erlaubt? Was muss sie beachten?

Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und mit freundlichen Grüssen. 

Mara Berthold

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Berthold

Sie erwähnen, dass Ihre Klientin im Kanton Bern arbeitet. Nun müsste ich noch wissen, ob es sich um eine Anstellung anch OR (privatrechtliche Arbeitsverhältnisse) oder um eine Anstellung beim Kanton handelt (diesfalls wäre das Personalgesetz des Kantons Bern massgebend).

Handelt es sich um eine Anstellung nach OR, so gilt folgendes:

-         Während eines unbezahlten Urlaubes ruhen die Hauptleistungspflichten, also einerseits die Arbeitspflicht der Arbeitnehmenden und andererseits die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgebenden

-         Alle anderen vertraglichen Pflichten laufen auch während des unbezahlten Urlaubs weiter, d.h. insbesondere die Treuepflicht

-         Zur Treuepflicht gehört auch, dass die Arbeitnehmenden die Arbeitgebenden über Nebenbeschäftigungen informieren, eine Nebenbeschäftigung darf von der Arbeitgeberin verboten werden, wenn diese (die Nebenbeschäftigung) den Arbeitgeber konkurrenziert.

-         Vorliegend ist also die Arbeitnehmerin verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Absichten (Arbeit für einen anderen Arbeitgeber) zu informieren. Soweit dadurch die ursprüngliche Arbeitgeberin nicht konkurrenziert wird, darf diese Beschäftigung während des unbezahlten Urlaubs nicht untersagt werden.

-         Zu beachten sind unbedingt auch die Versicherungsverhältnisse (Krankentaggeld, berufliche Vorsorge), hier sind die Versicherungsverhältnisse der beiden Anstellungen sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Wenn es sich um ein Anstellung beim Kanton handelt, dann müssen die einschlägigen personalrechtlichen Bestimmungen konsultiert werden. Bei Bedarf kläre ich dies für Sie gerne ab.

Genügen Ihnen meine Ausführungen zur Rechtslage nach OR?

Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Pärli

Vielen Dank für Ihre hilfreiche Rückmeldung. Sollten sich noch Nachfragen stellen, werde ich mich wieder melden. 

Freundliche Grüsse

Mara Berthold