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Arbeit auf Abruf

Veröffentlicht:
04.05.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag,
eine Mitarbeiterin ist über 20 Jahre in einer Firma beschäftigt. Nun wurde ihre Stelle in der Produktion nicht mehr benötigt, und sie wechselte intern an einen Arbeitsplatz mit Maschinenbedienung. Auf ärztliche Anordnung hin ist die Maschinenbedienung nun nicht mehr möglich.
Der Arbeitgeber wird ihr kündigen, könnte aber Arbeit auf Abruf der ursprünglichen Stelle in der Produktion anbieten. Was empfehlen Sie ist zu beachten, auch bez. der Anmeldung beim RAV?
Freundliche Grüsse
A.Maurice

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Maurice
Grundsätzlich gilt ja arbeitslosenversicherungsrechtlich, dass jede zumutbare Stelle anzunehmen ist. Würde der Mitarbeiter dies verweigern hat er erhebliche Einstelltage zu erwarten.
Ob die hier angebotene Ersatzstelle auf Abruf zumutbar ist und von daher angenommen werden muss, will man nicht seitens der ALV erhebliche Einstelltage in Kauf nehmen, hängt von den gesamten Umständen ab und insbesondere von der Ausgestaltung der Stelle auf Abruf ab. Insbesondere, ob ein gewisser Sockel an Fixum besteht, und ob eine gewisse Regelmässigkeit der Tätigkeit erwartet werden kann.
Dabei ist zu beachten, dass bei Arbeitsstellen auf Abruf, die verloren gehen, die ALV nur leistungspflichtig ist, wenn die tatsächlichen Einsätze keine erhebliche Schwankungen aufgewiesen haben (vgl. für die Einzelheiten B 95 bis B 101 des Kreisschreibens fAVIG-Praxis (Stand 1.1.2017); vgl. http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Kreisschreiben/AVIG-PraxisALEJanuar_2017.pdf).
Von der entsprechenden zu erwartenden Ausgestaltung der Stelle und den konkreten Vertragsbedingungen dürfte auch die Zumutbarkeit der Annahme dieser Stelle seitens der Arbeitslosenversicherung abhängen. Es ist in diesem Fall zu raten, die weiteren Schritte mit dem RAV abzusprechen, sich also vor Annahme oder Ablehnung der Stelle auf Abruf beim RAV zu melden und die weiteren Schritte auf belegbaren Rat des RAV vorzunehmen. Empfehlungen des RAV sind also schriftlich festzuhalten und bestätigen zu lassen vom RAV-Mitarbeiter.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot

Besten Dank Herr Mösch für Ihre wertvollen Angaben.
Freundliche Grüsse
A.Maurice