Grüezi Frau Anderer
Folgender Sachverhalt präsentiert sich:
Eine nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB verbeiständete Person (X) verstarb im September 2017. Bereits im März 2017 hat die KESB dem Erbteilungsvertag zwischen ihr (vertreten durch die Beistandsperson) und den Nachkommen des vorverstorbenen Ehemannes (P) zugestimmt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Der Vollzug, sprich die Auszahlung der Gelder an die Nachkommen, wurde durch den Beistand bis heute nicht vorgenommen.
Frage: Kann die KESB die Beistandsperson im Beschluss "Abnahme des Schlussberichtes" anweisen, die Auszahlung an die Willensvollstreckerin von P vorzunehmen, obwohl sein Mandat ja von Gesetzes wegen bereits erloschen ist? Oder muss das ganze Geld an die Nachkommen von X ausbezahlt werden, was bedeuten würde, dass die Nachkommen von P auf dem zivilrechtlichen Weg das Geld einklagen müssten?
Hinweis. Die Nachkommen sind untereinander zerstritten.
Besten Dank für die Antwort und freundliche Grüsse, N. Giger
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Giger,
ich gehe davon aus, dass die Person X den Nachkommen von P eine Geldsumme auszahlen muss. Das Mandat endet mit dem Tod der betroffenen Person und die Ansprüche aus dem Erbteilungsvertrag belasten nun den Nachlass von X. Die Nachkommen von P müssen ihren Anspruch gegenüber den Erben von X geltend machen. Im Schlussbericht kann auf den in Rechtskraft erwachsenen aber noch nicht vollzogenen Erbteilungsvertrag und somit auf die Forderungen der Nachkommen von P gegenüber dem Nachlass der X hingewiesen werden.
Ich hoffe, die Angaben sind hilfreich und ich grüsse Sie freundlich
Karin Anderer
Luzern, 2.7.2018