Guten Tag
In der Zusammenarbeit mit der KESB haben wir in letzter Zeit einige Ablehnungen auf unsere Anträge für eine freiwillige Beistandschaft erhalten. Diesbezüglich möchten wir folgende Fragen abklären:
- Kann eine KESB eine Beistandschaft ZGB Art. 390 verwehren, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Beistandschaft selbst stellt und seinen Schutzbedarf erläutert?
- Wie ist der Ablauf der KESB bei so einem Antrag? Ist eine Anhörung der Parteien gesetzlich verankert? Welches Gremium entscheidet über einen solchen Antrag? Das KESB-Präsidium allein oder die ganze Behörde?
- Ist es zulässig, keine Beistandschaft zu errichten, nur aufgrund der Tatsache, dass eine Sozialberatung und / oder weitere Institutionen involviert sind, obwohl eben diese Institutionen sich ebenfalls für eine Beistandschaft aussprechen? Explizit sind z.B. freiwillige Unterstützungsmöglichkeiten, die IV oder der Sozialdienst gemeint, welche rechtlich keine Verantwortung und Kompetenzen innehaben.
- Wenn junge Erwachsene, aus schwierigen Verhältnissen evtl. im Kindesschutz bereits verbeiständet, einen solchen Antrag stellen, kann eine latente Gefährdung in der Zukunft für eine Beistandschaft ausreichen?
- Ist es Aufgabe des Antragstellers medizinische Angaben zu liefern oder muss diese die KESB im Rahmen der Abklärung einholen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Peter Dörflinger
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Guten Tag
Das ist ein ganzer Strauss von Fragen, den ich gerne aus einer allgemeinen Perspektive heraus beantworte:
1. Im alten Recht (bis 2012) gab es noch die Beistandschaft oder Vormundschaft «auf eigenes Begehren», die man oft auch als «freiwillige» Beistandschaft bezeichnete. Diese Massnahmen gibt es seit 2013 nicht mehr, obwohl man das noch immer häufig in Meldungen, Anträgen oder Stellungnahmen liest.
2. Der Gesetzgeber hat bei der Revision des Vormundschaftsrechts grossen Wert auf die Subsidiarität von behördlichen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen gelegt (Art. 388 ZGB), wonach Selbstbestimmung (z.B. Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) und die gesetzlichen Vertretungsrechte Vorrang gegenüber behördlichen Massnahmen haben. Ebenso gilt der Grundsatz der Subsidiarität bzw. der Vorrang der Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste, sofern diese ausreichen oder nicht von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 ZGB).
3. Ein Antrag zur Errichtung einer Beistandschaft – von wem er auch kommt – wird als Meldung entgegengenommen, was ein Abklärungsverfahren auslöst. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die Beweise. Die KESB ist dabei nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 ZGB). Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 ZGB). Kommt die KESB zum Schluss, dass die Voraussetzungen für behördliche Massnahmen (hier beantragte Beistandschaft) nicht gegeben sind, schliesst sie das Abklärungsverfahren ab. Verfahrensabschlüsse ohne Anordnung von Massnahmen liegen in den meisten Kantonen – nicht aber im Kanton Wallis (Art. 118c Abs. 1 EG ZGB VS) – in der formellen Einzelkompetenz des verfahrensleitenden Mitglieds der Behörde oder des Präsidiums. Es entspricht aber auch bei einem Entscheid in Einzelkompetenz einer good practice, dass ein Verfahrensabschluss intern diskutiert wird, wenn Ermessen gegeben ist. Wie unten in Ziffer 4 und 5 noch ausgeführt wird, besteht beim Verzicht auf eine (beantragte) Beistandschaft Ermessen. Meist wird das Verfahren nicht mit einem förmlichen Entscheid beendet, sondern der betroffenen Person mit einem Brief oder persönlich mitgeteilt, dass und aus welchen (summarisch zusammengefassten) Gründen keine Beistandschaft errichtet wird. Gleichzeitig wird sie darauf hingewiesen, dass sie eine anfechtbare Verfügung zur Verfahrenseinstellung ohne Massnahmen verlangen kann, gegen die sie dann allenfalls Beschwerde bei der gerichtlichen Aufsichtsinstanz einreichen kann. Beschwerdeberechtigt ist die betroffene Person, nicht aber z.B. ein Sozialdienst, eine IV-Stelle oder andere Meldende.
4. Eine frühere Kindesschutzmassnahme ist keine hinreichende Begründung für eine Erwachsenenschutzmassnahme. Im Kindesschutz steht die (ernsthafte Möglichkeit einer) Gefährdung des Wohls eines konkreten Kindes im Zentrum (Art. 307 ZGB). Im Gegensatz dazu ist im Erwachsenenschutz die Fähigkeit einer Person zu beurteilen, ihre eigenen Angelegenheiten selbst genügend zu erledigen oder eine Drittperson damit zu beauftragen und deren Handeln einigermassen überwachen zu können. Zudem braucht es als Voraussetzung für eine Erwachsenenschutzbeistandschaft eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder «ein anderer in der Person liegender Schwächezustand» (Art. 390 ZGB), welche erklärt, weshalb jemand seine Angelegenheiten nicht oder nicht genügend erledigen kann. Im Erwachsenenschutz geht es also nicht um Hypothesen oder Befürchtungen, sondern um die verwirklichte Unfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten (mit Unterstützung Privater oder öffentlicher Dienste, siehe oben Ziffer 1) nicht oder nicht genügend selbst erledigen zu können. «Beim Verzicht auf eine Massnahme dürfen gewisse Risiken in Kauf genommen werden, denn eine maximale Absicherung widerspricht dem Anliegen, das Selbstbestimmungsrecht so weit vertretbar zu wahren. Das Scheitern eines Versuchs kann die Akzeptanz einer behördlichen Massnahme verbessern.» (Reusser Ruth, in FHB Kindes- und Erwachsenenschutz, N 2.8). Präventive Erwachsenenschutzmassnahmen kennt das Erwachsenenschutzrecht in diesem Sinne also nicht.
5. In der Praxis wird bei jungen Erwachsenen regelmässig die Frage diskutiert, ob «Unerfahrenheit» ein hinreichender Schwächezustand als Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist. Die Unerfahrenheit muss einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung ähnlich sein und in der Person liegen, nicht einfach in den äusseren Umständen (z.B. soziale Herkunft, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit, finanzielle Not etc.). Auch der unvernünftige Umgang mit Geld alleine wäre noch zu wenig ausgeprägt, um eine Beistandschaft zu legitimieren (siehe BSK ZGB I-Henkel, Art. 390 N 13 mit weiteren Nachweisen). Die KESB sind daher bei jungen Erwachsenen ohne geistige Behinderung oder psychische Störung in der Regel zurückhaltend mit der Errichtung von Beistandschaften, auch weil ihnen die Chance eröffnet werden soll, selbst Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die ja IV-Stellen (z.B. bei beruflichen Massnahmen bzw. Jobcoaching) und Sozialdienste im beratenden Teil ihrer Arbeit anbieten (sollten). Zeigt sich konkret (und nicht hypothetisch), dass die betroffene Person ihre eigenen Angelegenheiten nicht genügend selbst erledigen kann (z.B. durch wiederholte Betreibungen verschiedener Gläubiger, Wohnungsverlust infolge Mietzinsausständen etc.) und dabei ein Zusammenhang zu einem genannten Schwächezustand (siehe oben Ziffer 4) besteht, ist die Errichtung einer (Vertretungs-)Beistandschaft zu diskutieren. Diese sollte zum Ziel haben, die betroffene Person in ihrer Autonomie und Selbstverantwortung zu stärken, so dass die Beistandschaft nach kurzer Zeit wieder aufgehoben werden kann. Wird der Lebensunterhalt der betroffenen Person von der Sozialhilfe finanziert, darf erwartet werden, dass diese Autonomisierung auch im Rahmen der beratenden Sozialhilfe unterstützt wird, was aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (siehe oben Ziffer 1) dazu führt, dass eine Voraussetzung für eine Beistandschaft nicht gegeben ist. Letztlich muss aber der konkrete Einzelfall beurteilt werden.
6. Die KESB muss – wie unter Ziffer 3 oben dargestellt – während eines Abklärungsverfahrens den Sachverhalt selbst abklären. Die betroffene Person hat allerdings eine Mitwirkungspflicht (Art. 448 Abs. 1 ZGB), nach der sie an Gespräche zu erscheinen und vorhandene Unterlagen einzureichen hat. Die KESB hat zudem umfassende Auskunftsrechte gegenüber Dritten. Diesem Auskunftsrecht steht aber das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis von Arztpersonen und anderen in Art. 448 Abs. 2 ZGB genannten Personen entgegen. Von diesen erhält die KESB nur Auskunft, wenn die betroffene Person sie von ihrem Berufsgeheimnis entbunden oder deren Aufsichtsbehörde die Entbindung angeordnet hat (Art. 448 Abs. 2 ZGB), was in der Regel umständlich und aufwendig ist.
Unterschiedliche Erwartungen und Auffassungen zwischen öffentlichen Diensten mit Beratungs- und Unterstützungsauftrag und den KESB, die gehalten sind, den Grundsatz der Subsidiarität erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu beachten, sind nicht neu und geben immer wieder Anlass zu Diskussionen. Falls Ihnen meine Ausführungen zu wenig Orientierung geben, empfehle ich Ihnen, mit der zuständigen KESB ein klärendes Gespräch zu suchen.