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Anstellung über Temporärbüro - Fehlende Einsatzstunden

Veröffentlicht:
22.06.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pärli, sehr geehrter Herr Petrik
Eine Klientin arbeitet über eine Personalverleih-Firma mit Einsatzvertrag (gem.Art, 319 OR und Art. 19 AVG) bei einem festen Einsatzbetrieb.
In der Einsatzvereinbarung steht als Tätigkeit: Aushilfe Reinigung 30%-50%. Der Einsatzbetrieb ist definiert und eine Ansprechperson. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist unbestimmt. Das Einsatzverhältnis untersteht den GAV "Personalverleih" und "Reinigungsbranche D-CH"
Temporärfirma mit Einsatzvereinbarung als Reinigungskraft an einem festen Arbeitsort.
Die Normalstunden wären 100% bei 42 Stunden. Bei 50% bei 21 Stunden pro Woche. Die Klientin wird nun jeden Monat sehr unterschiedlich. die letzten Monate viel zu wenig eingesetzt. Mit der Arbeitsleistung sei man zufrieden, dies wird ihr mündlich zugesichert.
Januar 45 Stunden
Februar 72.92 Stunden
März 95.93 Stunden
April 34 Stunden
Mai 31.82 Stunden
Müsste die Klientin nicht zwischen 50.4 bis 84 Stunden arbeiten können? Könnte Sie die monatlich minimale Stundenzahl einfordern? Wie sieht hier die rechtliche Situation aus?
Vielen Dank für Ihre juristische Einschätzung. Beatrice Helbling

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Helbling
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Vertrag sieht ein Pensum von zwischen 30% und 50% vor. Das bedeutet, dass ihre Klientin einen Anspruch darauf an, während mindestens 30ig Prozent beschäftigt zu werden, bei einer 42 Stundenwoche ergibt sich daraus ein Anspruch auf 12.6 Stunden pro Woche, 49.2 Stunden in vier Wochen, also sicher mindestens 50 Stunden pro Monat.
Wenn Ihre Klientin nicht mindestens 50 Stunden pro Monat arbeiten kann, so hat sie dennoch Anspruch auf einen Lohn im Gegenwert von (ca) 50 Stunden, d.h., ihre Klientin könnte für die Monate Januar, April und Mai entsprechend Lohn nachfordern (in diesen Fällen liegt ein Arbeitgeberverzug nach Art. 324 OR vor).
Was bedeutet die Spanne zwischen 30% und 50%? Hier kommt es darauf an, wie der Vertrag formuliert ist bzw. wie es konkret bei der Klientin abläuft. Sofern sie sich während dieser Zeitspanne für die Arbeitgeberin zur Verfügung halten muss, besteht, wenn keine Arbeit zu gewiesen wird, Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung. Wenn Ihre Klientin aber frei entscheiden darf, ob sie die Aufforderung zur Arbeit (zwischen 30 und 50%) annehmen will oder nicht, besteht kein Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung, das ja gerade kein Bereitschaftsdienst vorliegt.
Zusammenfassend: Ihre Klientin hat gute Chancen, einen Anspruch auf Nachzahlung für die Monate Januar, April und Mai durchzusetzen.
Genügen IHnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Pärli
Sehr verspätet möchte ich mich für Ihre Ausführungen bedanken. Ich habe Ihre Antwort an meine Klientin weitergeleitet, welche dies nun am Abklären ist.
Freundliche Grüsse
Beatrice Helbling