Eckdaten
Staatsangehörigkeit Venezuela
Einreise in CH: 2009
Aufenthaltsstatus: C
Gesundheitliche Einschränkung würde Anspruch auf IV-Rente (IV-Grad über 40 %) auslösen. Da Venezuela kein Vertragsstaat ist, wird keine ausserordentliche IV-Rente ausgerichtet.
Die Fachstelle Ergänzungsleistungen lehnt einen Anspruch ebenfalls ab, mit der Begründung, dass für Staatsangehörige von einem Drittland (Venezuela) kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn keine AHV/IV-Rente ausbezahlt wird.
Ist die Leistungsabweisung der Fachstelle Ergänzungsleistungen korrekt?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Primär ist hier die Frage, ob die betroffene Person die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche IV-Rente erfüllt. Das wäre der Fall, wenn die Person seit drei Jahren beitragspflichtig gewesen sein muss vor dem Zeitpunkt der Invalidität, die zu einem IV-Rentenanspruch geführt hat (Art. 36 IVG).
Der Zeitpunkt der Invalidität für die Rente ist der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person seit einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 arbeitsunfähig war, wobei dann der Zustand stabil gewesen sein muss; also darf durch Eingliederungsmassnahmen keine Verbesserung der Eingliederung mehr möglich gewesen sein (Art. 28 IVG).
Eine ausserordentliche Rente für Ausländer:innen wiederum (also eine Rente ohne Erfüllung der Beitragszeit für der rentenbegründenden Invaldidität), die dann auch zu einem EL-Anspruch führen kann, ist wiederum dann möglich, wenn die Person als minderjährige Person die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt (Art. 39 Abs. 3 IVG).
Das wäre der Fall, wenn sie bei Eintritt der Invalidität (die einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen begründet hat/hätte) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Das wäre auch dann der Fall, wenn im Zeitpunkt ihrer Minderjährigkeit ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und - kumulativ - wenn sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. (Art. 9 Abs. 3 IVG und Art. 6 Abs. 2 IVG)
Falls die Person in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine ordentliche Rente oder auf eine ausserordentliche Rente nicht erfüllt, kann auch kein EL-Anspruch entstehen.
Das deswegen, weil der Anspruch auf eine EL ohne ordentliche Rente für Ausländer:innen nur möglich ist, wenn die Person staatenlos ist oder Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention. Bzw. wenn sie aus der EU/EFTA stammt, bzw. aus einem Staat mit einem Sozialversicherungsabkommen. Vgl. dazu Art. 5 Abs. 4 ELG.
Siehe zum Ganzen auch:
Ich hoffe, das dient.
Peter Mösch Payot