Zum Inhalt oder zum Footer

Anspruchsbeginn

Veröffentlicht:
14.04.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Darf ich fragen, wie es aus Ihrer Sicht gehandhabt werden soll, wenn ein Klient sich, sagen wir am 20.1.2026, anmeldet? KK, Miete und GBL für den ganzen Monat Januar und einrechnen der gesamten Monats-Einnahmen , wenn es welche gibt? Oder soll der GBL und allenfalls Miete und in der Folge auch die Einnahmen anteilsmässig gerechnet werden? Ich denke KK ist klar, ganzer Monat.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Geduld; da Ihre Frage sehr offen gestellt war und Sie nach unserer Sicht gefragt haben, haben wir uns unter den Expertinnen ausgetauscht.

Der Kanton Zürich sieht grundsätzlich vor, dass der Anspruch ab Gesuchseingang gilt (deutlich dazu Kap. 6.2.07 Ziff. 3 des Handbuchs des Kantons Zürich). Der GBL wäre unseres Erachtens entsprechend taggenau anteilsmässig auszubezahlen. D.h., wenn das Gesuch am 20.1. eingeht, wäre für Januar noch ein GBL von CHF 1’061/30*10 zu gewähren, also gut CHF 350.

Für die Krankenkasse und Miete müsste wohl auf das Datum der Fälligkeit der Forderung abgestellt werden. Dies ist auch so Praxis in anderen Kantonen mit einer Regelung, dass Sozialhilfe ab Gesuchseingang geschuldet ist. Die Miete muss in der Regel – massgebend ist jedoch der Mietvertrag – im Voraus bezahlt werden; ebenso die Krankenkassenprämien. Somit müssten am 20.1 die Miete für den Januar und die Krankenkassenprämie für den Januar bereits beglichen sein. Würden diese Leistungen dann doch noch übernommen, würde es sich bereits um rückwirkende Leistungen handeln. Grundsätzlich erbringt die Sozialhilfe jedoch keine rückwirkenden Leistungen. Gerade bei der Krankenkasse und Miete – sofern es sich um erhaltenswerten Wohnraum handelt – wäre aber zu prüfen, ob die Übernahme dieser «Schulden» ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, vor allem wenn es eine Massnahme wäre, um einen drohenden Wohnungsverlust abzuwenden (vgl. SKOS-RL C.1 Erläuterung b).

Im Januar Budget müssten aber entsprechend die (ganze) Miete für den folgenden Monat (Februar) berücksichtigt werden, ebenso die Krankenkassen Prämien für den Monat Februar müsste wohl im Januar beglichen werden und ist entsprechend im Budget als (im Januar) anfallender Bedarf zu berücksichtigen.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Allenfalls - v.a. falls Sie in der Praxis wiederholt Abweichungen des oben geschilderten feststellen - könnte Ihnen das kantonale Sozialamt bestätigen, ob sie auch dieses Vorgehen empfehlen würden.