Sehr geehrte Damen und Herren
Unser Klient macht seine Lehre auf einer Gemeinde. Er erhält da eine monatliche Sozialzulage, da Anspruch auf eine Kinderzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen besteht. Die ordentliche Kinderzulage bezieht die Kindsmutter. Unser Klient und die Kindsmutter sind getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter.
Uns stellt sich nun die Frage, ob die Sonderzulage an die Mutter weiterzuleiten ist oder ob unser Klient Anspruch darauf hat.
Gemäss seinem Ausbildungsvorantwortlichen steht die Sonderzulage unserem Klienten zu. Er war privat in der gleichen Situation und habe Recht bekommen und konnte die Zulage für sich behalten.
Die Alimenteninkassostelle sieht das jedoch anders und teilt mit, dass die Mutter anspruchsberechtigt ist und verlangt die Weiterleitung der Zulagen an die Alimentenstelle, sodass sie den Betrag an die Mutter auszahlen können.
Wissen Sie wie die Regelung bei besonderen Sozialzulagen ist? Wer hat Anspruch darauf? Ist es möglich, dass die Zulagen Herrn K. zustehen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
a) Den Angestellten des Kantons Luzern wird eine besondere Sozialzulage von 250 Franken pro Monat ausgerichtet, sofern sie gemäss § 15 der kantonalen Besoldungsverordnung für mindestens ein Kind Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage haben.
Haben zwei Angestellte des Kantons für die gleichen Kinder Anspruch, wird die besondere Sozialzulage insgesamt nur einmal ausgerichtet. Dies gilt auch bei mehreren Kindern.
Die besondere Sozialzulage wird zusätzlich zu der Kinder- oder Ausbildungszulage ausbezahlt. Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet beurlaubt sind.
Es handelt sich um eine Arbeitgeberleistung, welche Bestandteil des Lohnes ist.
b) Für die Frage der Drittauszahlung dieser kantonalrechtlichen Zulage an die Angestellten wäre eine gesetzliche Regel notwendig.
Solche Regeln bestehen im Sozialversicherungsrecht. Etwa für die Familienzulagen (nach FamZG) in Art. 9 FamZG und in Art. 20 ATSG. Vgl. zum Ganzen auch Rz. 10001 ff. RWL (Stand 1.1.2023).
Aus dem Luzerner Personalrecht ist mir eine solche Drittauszahlungsregelung nicht bekannt.
Somit bleibt der Anspruch auf die Sozialzulage gleich zu behandeln wie der übrige Lohn.
Das heisst, dass die Zulage dem Arbeitnehmer auszuzahlen ist.
c) Zu einer anderen Auszahlung wäre der Arbeitgeber nur berechtigt, wenn die KESB oder das Gericht im Rahmen der Unterhaltsregelung etwas anderes verfügt.
Unabhängig von der Frage, an wen die Zulage auszuzahlen ist, ist aber im Rahmen des Unterhaltsrechts zu prüfen, ob der Arbeitnehmer zu einer Weiterleitung der Sozialzulage verpflichtet ist: Dafür sind die anwendbaren (genehmigten) Unterhaltsvereinbarungen zum Kindesunterhalt zu prüfen.
Art. 285a ZGB sieht insoweit im Grundsatz vor, dass wenn nichts anderes vereinbart ist, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen seien, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
Die Sozialzulage hat wohl tatsächlich den Charakter von den Sozialversicherungsrenten «ähnliche» für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen. Von daher ist im Zweifel eine Leistungspflicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu vermuten. Ausser das wäre anderes vereinbart oder gerichtlich bestimmt.
Eine abschliessende Antwort lässt sich aber nur aus der Durchsicht der Unterhaltsvereinbarung bzw. dem Unterhaltsurteil gewinnen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot
Grüezi Herr Mösch
Vielen Dank für die Beantwortung der Eingabe.
Wir haben den Unterhaltsvertrag angefordert und zwischenzeitlich erhalten. Bei der Unterhaltsregelung steht folgendes:
Der Vater verpflichtet sich, für ... die folgenden, jeweils monatlich vorauszahlbaren und ab Verfall zu je 5% verzinslichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.
Ich gehe davon aus, dass die Sonderzulage vermutlich zu den vertraglichen Zulagen gehört und daher weiterzuleiten sind.
Oder wie sehen Sie das? Danke für Ihre kurze Rückmeldung!
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Ja, diese Einschätzung teile ich. Beste Grüsse Peter Mösch Payot