Guten Tag
Eine ordentliche IV-Rente kann ja nicht gesprochen werden, wenn die Invalidität schon vor Einreise in die Schweiz bestand.
Und die ausserordentliche nicht, wenn die Person bei Einreise in die Schweiz schon 20 Jahre alt war.
Wie verhält es sich aber bei der HE?
In Gesetz und Kreisschreiben habe ich keine entsprechenden Ausschlüsse gefunden - oder gelten da die Regelungen analog? Aber das müsste doch auch irgendwo stehen?
(Die Person hat Schweizer Bürgerrecht)
freundliche Grüsse
Martin Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Für den Anspruch auf HE besteht keine minimale Versicherungs- oder Beitragsdauer. Aber die Notwendigkeit von Wohnsitz und gewöhlichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 IVG)
Allerdings gilt bei AusländerInnen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG, dass sie bei Eintritt der Invalidität während einem Jahr Beiträge geleistet haben müssen. oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Art. 6 Abs. 2 IVG). Dies gilt nicht für Flüchtlinge (Art. 1 Abs. 1 FlüB) sowie aufgrund spezifischer internationaler Vereinbarungen (etwa die Sozialversicherungsabkommen der EU/EFTA-Staaten).
Für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer geilten die besonderen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG (vgl. Art. 42bis Abs. 2 IVG).
Für die Person mit Schweizer Bürgerrecht gilt diese Beschränkung nicht. Auch besteht nirgends eine Klausel, dass bei im Ausland entstandenen Hilflosigkeiten kein Anspruch bestehe.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot