Guten Tag Miteinander,
Mich beschäftigt gerade eine Ablehnung der Anspruchsvoraussetzung für die Ergänzungsleistungen einer Klientin. Die Klientin reiste am 22. November 2011 in die Schweiz ein. Sie stammt aus Äthiopien und ist ein anerkannter Flüchtling. Die Klientin bezieht seit Oktober 2018 IV Taggelder aufgrund von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
Anfangs April 2019 reichte sie die Anmeldung für Ergänzungsleistungen ein. Die Ausgleichskasse hat nun den Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund von Art. 5 Abs. 1 ELG abgelehnt. Telefonisch erhielt ich die Auskunft, dass die Klientin seit dem 29.01.2019 eine C Bewilligung besitze und somit eine Niederlassungsbewilligung habe, worauf sie den Anspruch aus Art. 5 Abs. 2 ELG verloren habe und nun die Karenzfrist von 10 Jahren gelte.
Ich frage mich nun ob dies wirklich korrekt ist und würde gerne Ihre Meinung dazu hören. Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
lieber Gruss Fabienne Mattmann
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Frau Mattmann
Entschuldigen Sie die technisch bedingte Verzögerung der Antwort.
Flüchtlinge und Staatenlose sind besonder geschützt in ihren Ansprüchen durch den auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und Staatenlosen in der AHV und IV (SR 831.131.11)
Dem Beschluss folgend besteht auch die besondere, kurze Karenzfrist von fünf Jahren für Leistungen auf EL gemäss Art. 5 Abs. 2 ELG.
Das heisst, dass Flüchtlinge und Staatenlose, die sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während ununterbrochen 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt sind.
Aus meiner Sicht kann daran nichts ändern, dass diese Flüchtlinge oder Staatenlose vor der Anmeldung zur EL zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben. Ich habe in meiner kleinen Recherche allerdings kein bundesgerichtlichen oder kantonalen Urteile gefunden, welche die Frage klar beantworten. Nur ein solches, welches die Frage offen lässt (Urteil ZL.2016.00149 vom 05.12.2017). Auch die WEL (Rz. 2420.01) lässt gewissen Interpretationsspielraum offen.
Vor diesem Hintergrund rate ich dazu, mit HIlfe einer anwaltschaftliche Beratung eine Neuanmeldung vorzunehmen und einen ablehenden Entscheid anzufechten.
Ich hoffe, das dient.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot