Guten Tag
Meine Klientin ist im Februar 2011 aus ihrem Heimatland Eritrea in die Schweiz geflüchtet und hat Bewilligung B. Sie hat seit Geburt eine erhebliche Seebehinderung. In ihrem Heimatland hat sie ein in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung in Hortikultur absolviert. In Fortsetzung ihrer Ausbildung in Eritrea hat sie im vergangenen Jahr u.a. mit dem Ziel wirtschaftlicher Unabhängigkeit eine Lehre als Gärtnerin gestartet. Wegen ihrer Sehbehinderung musste sie diese wieder abbrechen, zumal die Rahmenbedingungen vor allem im schulischen Teil zu schwierig waren. Meine Frage: Erfüllt meine Klientin die Grundvoraussetzungen um Anspruch auf IV-Leistungen (Umschulung, berufliche Integrationsmassnahmen oder allenfalls gar IV-Rente) zu erheben?
.geltend machen? Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Freundliche Grüsse
Maria Egli
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Egli
Für Leistungen der Invalidenversicherung im Allgemeinen sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung gilt als versicherungsmässige Voraussetzung zusätzlich, dass beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet wurden (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Ihre Klientin war bereits sehbehindert bei der Einwanderung, somit besteht wohl kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Anders wäre es, wenn nach den genannten "Karenzzeiten" (zehn Jahre Wohnsitz oder ein Jahr Beiträge bezahlt) sich die gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert in der Schweiz.
Pro memoria: Denkbar wären hier - falls die Klientin als Flüchtling anerkannt ist - Leistungen der Ergänzungsleistungen im Rahmen einer so genannten rentenlosen EL (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b ELG).
Hier ist es empfehlenswert, dass Sie resp. Ihre Klientin in Kontakt tritt mit dem Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband (SBV) . Der SBV bietet finanzielle Hilfen für blinde und sehbehinderte Menschen an: http://www.sbv-fsa.ch/
Ich hoffe, diese Angaben dienen Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch
Besten Dank für Ihre hilfreiche Rückmeldung und freundliche Grüsse
Maria Egli