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Anspruch auf eine Umschulung

Veröffentlicht:
28.12.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Liebes Expertenteam

eine Klientin wurde bei der IV angemeldet, aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung. Es fand eine Abklärung durch einen Gutachter statt, der die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose bestätigte und eine Umschulung empfahl. Die IV gab bis anhin mündlich die Auskunft, dass die Klientin zu wenig Beitragsjahre aufwiese und daher keine Umschulung finanziert wird. Sie werden noch einen entsprechenden Entscheid verfassen. Ist die Auskunft grundlegend so korrekt, dass sich der Anspruch auf eine Umschulung nach den Beitragsjahren, bzw. nach der Höhe der Einzahlungen?

Besten Dank für die Bemühungen.

Freundliche Grüsse

Sabine Bauer

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Sabine.

Diese Auskunft ist so nicht korrekt. Weder die Anzahl Beitragsjahre noch die Höhe der Einzahlungen ist unmittelbar ein relevantes Kriterium für die Frage, ob ein Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG besteht.

Diese ist vielmehr dann zu gewähren, wenn sie aufgrund der Invalidität notwendig erscheint, um eine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich zu erhalten oder zu verbessern.

Aus der Rechtsprechung (BGE 124 V 108) ist aber bedeutsam, dass jemand bereits erwerbstätig war und wegen der Gesundheitsschädigung eine Erwerbseinbusse von mind. ca. 20% erleidet.

In Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG muss ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen irgendwann nach der Ausbildung vor dem invaldisierenden Ereignis bestanden haben während mind. ca. einem halben Jahr (siehe auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 IVV).

Selbstverständlich ist aber die Frage der Notwendigkeit der Umschulung auch davon abhängig wie hoch das Valideneinkommen ist (also das Einkommen, das ohne Gesundheitsschädigung erreichbar wäre), auf das sich ja das durch die Umschulung erhoffte mögliche Ersatzeinkommen bezieht.

Ich rate dazu, in diesem Fall den Vorbescheid kritisch zu prüfen. Bei Bedarf darfst Du Dich mit entsprechenden Fragen gerne wieder hier im Forum an uns wenden.

 

Herzlicher Gruss Peter