Die AXA hat den Anspruch auf Krankentaggelder bei meiner Klientin mit der Begründung abgelehnt, dass kein Erwerbsschaden vorliegt, weil sie keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse mehr geltend machen kann.
Die Klientin ist gemäss unserer Mitteilung vom 10.10.2023 seit dem 4.4.2023 nach dem Bezug von 448.8 Taggeldern ausgesteuert. Sie kann mit der Arbeitstätigkeit von lediglich 3 Monaten nach der Aussteuerung keine neue Rahmenfrist eröffnen.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Für eine ganz präzise Antwort wäre es notwendig, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Axa zu konsultieren und zu prüfen, ob und inwieweit bei der anwendbaren Taggelversicherung das Vorliegen eines Erwerbsschadens (also einer Auswirkung der Arbeitunfähigkeit auf die Erwerbsmöglichkeit) tatsächlich notwendige Voraussetzung der Leistungen ist und somit inwieweit die Aussteuerung tatsächlich immer zu einem Wegfall des Anspruchs führt.
Praxisgemäss ist das bei vielen Krankentaggeldversicherern der Fall.
Trotzdem kann es angezeigt sein, bei der Krankentaggeldversicherung nach den jeweiligen Grundlagen und Bestimmungen in den Allgmeinen Geschäftsbedigungen nachzufragen. Insbesondere wenn die Person sich auch nachweislich nach der Aussteuerung weiterhin nachweislich um eine Arbeitsstelle bemüht.
Dies sollte vorab informell getan werden.
Eine Beschwerde/Einsprache ist nämlich bei Krankentaggeldversicherungen nach VVG - wie vorliegend - nicht möglich.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot
Guten Tag
Die Versicherungsbedingungen habe ich bereits bei meiner Frage im letzten Jahr hochgeladen. Ich habe nun folgenden Passus unter B14.6 gefunden:
Der letzte versicherte Lohn der Kollektivversicherung gilt als Basis für den versicherbaren Lohn der Einzelversicherung. Versicherbar ist aber höchstens der Betrag, der aus der Arbeitslosenentschädigung resultiert oder resultieren würde.
Interpretiere ich diesen Passus richtig, dass die betreffende Klientin bei fehlendem Anspruch auf ALV-Taggelder auch keine Leistungen der Einzelversicherung erwarten kann?
Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen bestens.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Ja, davon ist bei dieser Ausgangslage auszugehen. Allerdings könnte tatsächlich ergänzend bei der KTV nachgefragt werden, ob in Konstellationen, wo nach der Aussteuerung weiterhin nachweislich eine Erwerbstätigkeit gesucht wird, weiterhin von einem anrechenbaren Erwerbsausfall ausgegangen würde.
Im Regelfall ist das aber, ohne spezielle Regelung in den AGB, nicht der Fall.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot