Sehr geehrte Frau Schnyder
Ich habe eine Rückfrage zu der von Ihnen am 15.09. beantworteten Frage betreffend des Wohnsitzes. Ich habe den Fall vertretungsweise übernommen. Ich denke vorliegend kommt ZGB 24 II zur Anwendung. Der letzte Aufenthaltsort vor Klinikeintritt/Ort der Zuweisung weicht vom aktuellen Aufenthaltsort/Klinikstandort ab - Wenn ich Sie richtig verstehe, würden Sie nach ZGB jedoch hier den aktuellen Ort/Klinikstandort als zivilrechtl. Wohnsitz annehmen? Auch wenn die Zuweisung per FU erfolgte?
Haben Sie vielen Dank für Ihre umgehende Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag Frau Wildrich
Sie beziehen sich auf die ursrügliche Anfrage von Herr Maini? Ich werde Ihre Anfrage direkt bei meiner Antwort vom 15.9. ergänzen und auch dort beantworten. Noch kurz eine Rückfrage: Verhält es sich denn tatsächlich so, dass der Klient nach Einreise in die Schweiz und vor Klinikeintritt keine Absicht dauernden Verbleibens vorweisen kann?
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder
Guten Tag Frau Schnyder
Vielen herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Ja genau, meines Erachtens kommt Art. 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Die betreffende Person hat sich vom Ausland kommend wenige Tage (durchgehend an einem Ort) in der Schweiz aufgehalten. Die Einreise in die Schweiz und der weitere Aufenthalt waren in diesem Sinne nicht freiwillig, sondern durch ein psychotischen Erleben ("Flucht" i.R. von Wahnerleben) bedingt. Im Weiteren, nun im stabilen, orientierten Zustand äussert die betreffende Person in der Schweiz verbleiben zu wollen.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Morgen Frau Wildrich
Ich habe meine Antwort bei der ursprünglichen Frage von Herrn Maini eingefügt. Sie können dafür den Link bei Ihrer Anfrage vom 28.9. anklicken. Ich hoffe, das klappt.
Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder