Ein 42-jährige Klient wird von uns mit Sozialhilfe unterstützt. Zu einem früheren Zeitpunkt wohnte der Klient abgelegen in unserem Einzugsgebiet und arbeitete im Schichtdienst, weshalb die Autokosten übernommen wurden. Per November 2023 zog der Mann in eine Wohnung in einem Dorfzentrum. Er arbeitete bis September 2024 weiterhin sporadisch im Schichtdienst inkl. Nachtdiensten. Die Autokosten wurden weiterhin übernommen. Im September 2024 war die letzte Lohneinnahme. Seither arbeitet der Klient nicht mehr. Im Herbst 2025 wurde dem Klient eröffnet, dass die Autokosten nicht mehr übernommen werden, da weder aufgrund des Wohnortes noch aufgrund der Arbeitssituation die Autokosten opportun erschienen. Der Klient reichte daraufhin ein Arztzeugnis ein, welches besagte, dass der Klient aktuell an einer Panikstörung leide und momentan keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Aufgrund des Arztzeugnisses wurden die Autokosten (Steuern, Versicherung, Reparaturen) weiterhin übernommen.
Im Februar 2026 verursachte der Klient einen Selbstunfall, was zur Folge hatte, dass sein Auto nicht mehr wirtschaftlich repariert werden kann. Er stellte nun den Antrag, dass der Sozialdienst die Kosten für ein Ersatzfahrzeug in der Höhe von Fr. 7'500.- übernimmt aus gesundheitlichen Gründen.
Wir sind der Meinung, dass der Sozialdienst dem Klienten aus gesundheitlichen Gründen kein Ersatzauto kauft. Wir schlugen ihm die Anschaffung eines Fahrrades vor. Er reichte in der Folge ein Arztzeugnis ein, wonach er aufgrund von Rückenbeschwerden nicht Fahrrad fahren könne. Der Klient wohnt im Dorfzentrum und kann sämtliche Besorgungen und Arzttermine zu Fuss machen. Mit seinem Hund muss der Klient ebenfalls Wege draussen machen. Den Weg für Arzttermine ausserhalb des Dorfes könnte er mittels ärztlicher Verordnung mit einem Transportdienst einer Hilfsorganisation zurücklegen.
Der Klient beantragte weiter aus gesundheitlichen Gründen eine Matratze für Fr. 5'500.-, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf eine hochwertige Matratze angewiesen sei. Im Arztzeugnis steht "qualitativ hochstehende Matratze (z.B. Tempura)". Nach einer kurzen Internetrecherche sind wir auf deutlich günstigere Modelle gestossen.
Eine Kostengutsprache für diese Matratze erscheint uns sehr zufällig. Der Klient ist gewillt Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt einzulegen, falls er weder das Auto noch die teure Matratze bezahlt erhält.
Wir möchten gerne eine sozialhilferechtliche Einschätzung der Verhältnismässigkeit und der Rechtmässigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Übernahme des Kaufs eines Autos und der Übernahme einer spezifischen Matratze. Vielen Dank.
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Fragen, die ich gerne folgendermassen beantworte:
1. Thema Motorfahrzeug
In Art. 8i der Sozialhilfeverordnung des Kantons Bern (SHV BE) wird festgehalten, dass bedürftigen Personen situationsbedingte Leistungen (SIL) aufgrund von gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen gewährt werden können (Abs. 1). Besteht eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu gewähren (Abs. 3). Kosten für Motorfahrzeuge gehören zu den SIL und werden in Art. 8k SHB BE ausdrücklich behandelt. Demnach haben bedürftige Personen nur dann Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeuges, wenn sie das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder nach Würdigung der Umstände aufgrund einer abgelegenen Wohnlage benötigen (Abs. 1). Nicht ausdrücklich geregelt wird in Art. 8k SHV BE, ob die Sozialhilfe die Kosten für die Anschaffung eines Motorfahrzeuges übernehmen muss, wenn das Halten eines Fahrzeuges aus gesundheitlichen, beruflichen oder örtlichen Gründen angezeigt ist.
Zum Thema Motorfahrzeuge finden sich aber ausführliche Erläuterungen im Handbuch BKSE (SKOS-RL C.6.3, lit. b, Motorfahrzeuge). Demnach gehört ein Motorfahrzeug nicht zum sozialen Existenzminimum und wird in der Regel auch nicht für eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben benötigt. Die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges werden daher grundsätzlich nicht berücksichtigt. Davon ist eine Ausnahme zu machen, wenn das aus gesundheitlichen, beruflichen oder einer stark abgelegenen Wohnsituation ein Motorfahrzeug benötigt wird.
Ist eine unterstützte Person aus den genannten Gründen auf ein Auto angewiesen, werden die Kosten für das Motorfahrzeug als SIL ins Unterstützungsbudget aufgenommen. Allerdings sind gemäss Handbuch BKSE die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines Motorfahrzeuges dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass ein Wohnungswechsel angezeigt oder zumutbar ist oder das Zurücklegen der in Frage stehenden Strecken mittels einer Taxifahrt bzw. einem anderen Transportdienst möglich oder günstiger ist. Eine Neuanschaffung eines Occasion-Motorfahrzeuges kann gemäss Handbuch BKSE in begründeten Einzelfällen finanziert werden, wenn dies zwingend nötig - oder mit anderen Worten, wenn jemand aus den obgenannten Gründen darauf angewiesen ist - und es wirtschaftlicher als die Reparatur des alten Fahrzeuges ist.
Vorliegend stellt sich deshalb in einem ersten Schritt die Frage, ob der Klient nach wie vor auf ein Auto angewiesen ist. Ursprünglich war der Klient aus beruflichen Gründen und aufgrund des Wohnortes auf das Auto angewiesen. Diese Gründe sind nicht mehr gegeben, da der Klient nicht mehr arbeitet und auch nicht mehr abgelegen wohnt. Aktuell ist er gemäss Arztzeugnis aus gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen (Panikstörungen und deshalb ÖV-Benutzung unzumutbar). Nun wohnt er aber offenbar im Dorfzentrum. Falls es dort Einkaufsmöglichkeiten gibt – und so verstehe ich den Sachverhalt -, kann er zu Fuss einkaufen gehen, zumal er in seiner physischen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt scheint. Ihre Ausführungen verstehe ich so, dass sein behandelnder Arzt ebenfalls im Dorf ist. So kann er auch diesen zu Fuss aufsuchen. Bei der Beurteilung der finanziell günstigsten Lösung sind aber auch weitere gesundheitlich notwendige Therapien oder Arztbesuche (z.B. Spezialist) zu berücksichtigen. Ich empfehle deshalb, vertieft zu klären, welche notwendigen Strecken (Arzt, Therapien usw.) der Klient aufgrund der Distanz nicht zu Fuss zurücklegen kann, wie oft er diese zurücklegen muss und gestützt darauf zu berechnen, ob Unterhaltskosten für ein Auto oder Kosten für Taxifahrten günstiger sind, um diese Strecken zurückzulegen. Kommen Sie zum Schluss, dass Taxifahrten günstiger sind, ist der Klient aus gesundheitlichen Gründen nicht auf ein Auto angewiesen und die Unterhaltskosten sind nicht mehr zu übernehmen. Zudem ist in diesem Fall auch die Neuanschaffung eines Occasion-Autos nicht von der Sozialhilfe zu finanzieren. Sollten medizinische Unklarheiten bestehen bzw. nicht ganz klar sein, welche Auswirkungen die Panikattacken auf die Mobilität haben, macht es allenfalls Sinn, einen Vertrauensarzt beizuziehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, 100.2019.322U).
Kommen Sie zum Schluss, dass der Klient aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen ist bzw. der Unterhalt eines Auto für die Strecken, die der Klient nicht zu Fuss zurücklegen kann, die aber gesundheitlich notwendig sind, günstiger ist als die Kosten für Taxifahrten, so ist nicht nur der Autounterhalt von der Sozialhilfe zu finanzieren sondern die Sozialhilfe hat auch die Neuanschaffung eines Autos zu finanzieren. Allerdings muss es die kostengünstigste Lösung sein. So wage ich zu bezweifeln, dass es keine günstigere Lösung als ein Auto zu einem Preis von CHF 7'500.-- gibt.
Von der Finanzierung eines Fahrrades rate ich ab, da der Klient offenbar kein Fahrrad haben möchte.
2. Thema Matratze
Wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt, können bedürftigen Personen aufgrund von besonderen gesundheitlichen Umständen SIL gewährt werden (Art. 8i Abs. 1 SHV BE). Die Formulierung, dass SIL gewährt werden können und nicht müssen, lässt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei der Gewährung von SIL (SKOS-RL A.4.2). So müssen SIL denn auch nach Art. 8i Abs. 2 SHV BE stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen. Ganz generell haben bedürftige Personen die Pflicht, die Bedürftigkeit zu mindern bzw. so tief wie möglich zu halten (SKOS-RL A.4.1 Lit. 8).
Zwar lassen diese Bestimmungen richtigerweise die Möglichkeit zu, dass die Sozialhilfe eine Matratze finanziert. Soll aus gesundheitlichen Gründen aber eine spezielle Matratze finanziert werden, so müsste meiner Ansicht nach aus dem Arztzeugnis hervorgehen, aus welchen gesundheitlichen Gründen eine spezielle Matratze benötigt wird, was die gesundheitlichen Folgen sind, wenn keine spezielle Matratze bezahlt wird und vor allem, was die Anforderungen an die Matratze sind, damit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermieden oder geheilt werden können.
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass vorliegend aus dem Arztzeugnis nicht hervorgeht, welche Anforderungen eine Matratze haben muss, damit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermieden oder geheilt werden. Ich empfehle Ihnen deshalb, vom Arzt ein detaillierteres Arztzeugnis zu verlangen, in dem er auf diese Fragen eingeht. So können Sie besser einschätzen, welches die finanziell günstigste Lösung ist, die die Anforderungen erfüllt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse