Guten Tag
Ich habe eine Klientin bei welcher ein IV Grad von 100% attestiert wurde. Sie erhält jedoch keine IV Rentenzahlung, da es sich um ein Geburtsgebrechen handelt, welches im Heimatland entstanden ist. Sie hat aber Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Nun wollte ich für die Klientin einen IV Ausweis für Vergünstigungen bei SBB etc. bestellen und erhielt die Auskunft, dass nur Personen einen solchen Ausweis erhalten, welche auch tatsächlich Leistungen der IV / HE beziehen. Ist dies wirklich korrekt, die IV attestiert ihr diese Invalidität ja, nur erhält sie keine Rente?
Besten Dank für die Rückmeldung.
liebe Grüsse
F. Mattmann
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Fabienne
Könntest Du mir noch kurz mitteilen, wo diesen Ausweis bestellt hast und wer diese Auskunft gegeben hat. Ich werde dann noch die eine oder andere Abklärung, insb. beim BSV machen, wie dies korrekterweise zu handhaben ist. Bester Gruss Peter Mösch Payot
Lieber Peter
Die Ausgleichskassen stellen diese Ausweise im Auftrag der IV Stelle aus. Ich habe bei der AK Zug und der IV Stelle Zug nachgefragt und diese Antwort erhalten.
Danke dir, lieber Gruss Fabienne
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Fabienne
Tatsächlich wird der Ausweis gemäss IV-Rundschreiben 333 (siehe https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5908/download) grundsätzlich nur an Personen ausgestellt, die seitens der IV eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen.
Die Organisationen, die bei Vorliegen eines solchen Ausweises Vergünstigungen gewähren, wie die SBB, können Begünstigungen an das Vorliegen dieses Ausweises knüpfen.
Meines Erachtens ist es vor dem Hintergrund von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), aber auch in Anwendung internationalre Abkommen und (soweit es sich bei Deiner KlientIn um einen Flüchtling oder eine staatenlose Person handelt gemäss FlüB (SR 831.131.11) höchst fraglich ob eine Differenzierung wie hier vorgesehen zulässig ist: Eine Differenzierung der SBB danach, ob jemand invalid ist mit einer rentenlosen EL (bzw. mit Anspruch auf ein ausserordentlichen Rente in Form der EL nach fünf Jahren Karenz) gegenüber jemandem mit einem ordentlichen Rentenanspruch basiert nämlich nicht auf einem sachlichen Grund. Ein solcher wäre aber notwendig, dass Art. 8 BV die differenzierende Behandlung solcher Fälle zulassen würde.
Ich habe diese Sache an geeigneter Stelle zu einer informellen politischen Nachfrage eingereicht. Eventuell ist hier eine politische Intervention notwendig.
Im konkreten Fall rate ich dazu, bei der SBB auf den oben genannten Umstand hinzuweisen und zu verlangen, dass die Rechtsgrundlagen für die Praxis genannt werden, bzw. dass eine Feststellungsverfügung ergeht oder eine Abklärung beim Rechtsdienst der SBB.
Für Weiteres stehe ich gerne zur Verfügung.
Prof. Peter Mösch Payot.