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Anrechnung von Sozialhilfeleistungen bei Lohnpfändung

Veröffentlicht:
05.11.2025
Kanton:
Zug
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Bei uns stellt sich folgende Situation dar:

Für ein (unverheiratetes) Konkubinatspaar mit Kind wurden bisher 2 Fälle geführt, so dass jeder Elternteil eine andere Ansprechsperson zur Verfügung hatte. Nun konnte sich ein Elternteil (der Kindsvater) von der wirtschaftlichen Sozialhilfe ablösen, da er eine Stelle antreten konnte.

Eigentlich wollte im Fall der Kindsmutter danach ein Konkubinatsbeitrag berechnet werden, es stellte sich aber heraus, dass der Kindsvater mit der Berechnung des betreibunsgrechtlichen Existenzminimums schlecht gestellt war als in der Sozialhilfe. Einerseits werden im BEX die KITA-Kosten für das Kind nicht ganz angerechnet, da gemäss Auskunft vom Betreibungsamt der Kinderzuschlag diese Kosten mitabdecken soll. Zudem rechnet das Betreibungsamt die Sozialhilfe der Kindsmutter als Einnahme für das gemeinsame Existenzminimum an. Zusammen mit den EFB ergibt sich somit beinahe eine Schlechterstellung im BEX von fast CHF 1'000 im Vergleich zum SKOS-Budget.

Für uns ist besonders irritierend, dass die Sozialhilfe der Kindsmutter im BEX des Kindsvaters als Einnahme angerechnet wird, da wir davon ausgegangen sind, dass Sozialhilfe nicht pfändbar (und daraus ableitend in unserem Verständnis auch nicht anrechenbar an das BEX) ist.

Dem Tatsächlichkeitsprinzip entsprechend, fehlt dem Kindsvater aber bereits vor dem Konkubinatsbeitrag das Geld zur Erfüllung des sozialhilferechtlichen Existenzminimus, und wir müssten ihm und dem Kind ebenfalls Sozialhilfe ausbezahlen und er wäre dann aber während einer Lohnpfändung noch sozialhilfebeziehend. Schulden werden aber in der Soziahilfe grundsätzlich nicht übernommen (vgl. § 20 Abs. 5 SHG).

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.