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Anrechnung Pekulium für WSH

Veröffentlicht:
23.08.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Bei uns (Gefängnis Sozialdienst, Kanton Luzern) stellt sich immer wieder die Frage ob das Sozialamt das während der Haft erwirtschaftete Pekulium im Unterstützungsbudget für nach der Haftzeit als Einkommen einrechnen darf. Das Vorgehen wird von den Sozialämtern nicht immer gleich gehandhabt.
Ich habe in diesem Forum einen Beitrag aus dem Jahr 2003 zu diesem Thema gefunden, welcher besagt, dass bei einer neuen Unterstützung für das Pekulium einen Vermögensfreibetrag gilt. Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt dies aber für auch während der Haft von der entsprechenden Gemeinde unterstützte Personen nicht. Sehe ich es richtig, dass in diesem Fall das Pekulium als Einkommen berechnet werden darf?
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Yvonne Suter

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Suter
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Im Papier "Schnittstelle Justizvollzug - Sozialhilfe", welches eine Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz-und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) sowie der Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ausgearbeitet hat (Das Papier ist auf der home page der SKOS abrufbar), wird in Ziff. 2.4.1 festgehalten, dass die Unterstützung bei Personen im Straf- oder Massnahmevollzug nach den in den einzelnen Kantonen geltenden gesetzlichen Grundlagen erfolge. Die Bemessung erfolge in den meisten Kantonen nach den SKOS-Richtlinien. In Ziff. 2.4.2 wird zudem festgehalten, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität durch die Sozialhilfe Hilfe nur dann gewährt wird, wenn
und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht
oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Diesen Grundsatz nimmt auch § 3 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern vom 16.03.2015 (SHG) auf, wenn dort steht, dass Individuelle Sozialhilfe nur zu gewähren ist, sofern eine hilfebedürftige Person nicht in der Lage ist, sich selber zu helfen, oder wenn die Hilfe Dritter nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die hilfebedürftige Person habe kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfen und der individuellen Sozialhilfe. Daraus folgt, dass grundsätzlich sämtliche Einnahmen bei der Bemessung der finanziellen Unterstützung anzurechnen sind (E.1.1 der SKOS-Richtlinien und E.1.1 des Handbuchs Sozialhilfe des Kantons Luzern).
Daraus ist zu schliessen - und wird z.B. auch in der Stadt Basel so praktiziert - dass, der Betrag auf dem Sperrkonto in dem Zeitpunkt als Einnahme gelten muss, in dem das Konto nicht mehr gesperrt ist und zur freien Verfügung steht. Anders ist es nur während der Sperrzeit (Ziff. 3.4.1.3 Papier "Schnittstelle Justizvollzug - Sozialhilfe" ). Im Zeitpunkt der Entsperrung des Sperrkontos fliesst das Geld - wenn auch fiktiv - zu und darf deshalb bei der Berechnung der Bedürftigkeit als Einnahme berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Pekulium auf dem Sperrkonto als Einnahme angerechnet wird, sobald die Sperrung des Kontos während der Unterstützung durch die Sozialhilfe aufgehoben wird.
Das Problem, dass das bis dahin gesperrte Pekulium dann nicht mehr zum Wiederaufbau einer Existenz nach dem Straf- bzw. Massnahmevollzugm eingesetzt werden kann, wird dadurch relativiert, dass die Sozialhilfe finanzielle Unterstützungsleistungen erbringt, sobald die Bedürftigkeit erstellt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Suter
Ich möchte mich für das Emoji entschuldigen, das sich in meine Antwort geschlichen hat. Ich habe es nicht absichtlich eingefügt und weiss nicht, wie es den Weg dorthin gefunden hat.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach

Guten Tag
Das Emoji wurde durch die Zeichenkombination automatisch generiert, tut mir leid. Ich habe es entfernt.
Freundliche Grüsse
Martin Heiniger, Geschäftsstelle sozialinfo.ch