Guten Tag
Mein Klient bezieht seit 1.1.2017 WSH. Ungefähr im Februar 2017 erhielt er eine Rückzahlung seines Vermieters, da die Nebenkosten für das Jahr 2016 tiefer ausfielen als die monatlichen Akontozahlungen. Die Gemeinde hat meinem Klient diese Rückzahlung nun als Mehreinnahmen angerechnet. Können Rückerstattungen von bereits geleisteten Akontozahlungen überhaupt als "Mehreinnahmen" bezeichnet werden? Ist diese Anrechnung zulässig, da die Rückzahlung einen Zeitraum betrifft indem der Klient noch keine WSH bezogen hatte? Wenn nein, wie wäre hier am besten vorzugehen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Seidner
Nach § 15 Sozialhilfegesetz des Kantons Schwyz (SHG SZ) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 6 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (SHV SZ) unter anderem alle Einkünfte und das Vermögen. Die Unterscheidung von Vermögen und Einkünfte ist relevant, da unterschiedliche Regelungen etwa in Bezug auf Freibeträge zur Anwendung gelangen. Werden finanzielle Mittel als Einkünfte qualifiziert, wird nur beim Erwerbseinkommen ein Teil davon beim Sozialhilfebudget nicht angerechnet (Einkommensfreibetrag, § 4 SHV SZ i.V.m. E.1.2 SKOS-Richtlinien). Übrige Einkünfte werden grundsätzlich vollumfänglich angerechnet. Dasselbe gilt für Vermögen. Fällt dieses während der Unterstützung an, ist es beim Bedarf vollumfänglich anzurechnen, soweit es flüssig ist. Übersteigt das Vermögen eine bestimmte Höhe, ist vorrangig sogar bisher bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten (§ 25 Abs. 1 SHG SZ, § 14 SHV SZ sowie E.3 SKOS-Richtlinien). Von der Anrechnung des Vermögens im Budget ist nach den SKOS-Richtlinien zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung, oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, im Umfang eines Vermögensfreibetrages - bei Einzelpersonen - von Fr. 4000 abzusehen (E.2.1 SKOS-Richtlinien). In der Praxis wird der Vermögensfreibetrag in der Regel zu Beginn der Unterstützung gewährt, und zwar auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen. Nachträglich eingehendende finanzielle Zuflüsse, selbst mit kleinem zeitlichem Abstand, werden nicht mehr diesem Vermögen zugeordnet.
Die Rückzahlung von Akontozahlungen sind meiner Meinung nach als Einkünfte zu betrachten, da sie während der Unterstützung zufliessen. Daran ändert auch nicht, dass die Akontozahlungen vor Unterstützung geleistet wurden. Demnach wäre es aus meiner Sicht korrekt, diese Rückzahlung im Sozialhilfebudget vollumfänglich anzurechnen. Da es kein Erwerbseinkommen ist, ist auch kein Einkommensfreibetrag einzuräumen. Diese Sichtweise deckt sich mit dem in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzip und dem Prinzip der Bedarfsdeckung (vgl. A.4 der SKOS-Richtlinien). Die Sozialhilfe müsste jedoch wohl dann von einer Anrechnung absehen, wenn der Klient vor der Unterstützung Schulden machen musste, um seinen Lebensbedarf – einschliesslich Wohnkosten - zu decken. Wäre dies der Fall, sollte ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese Schulden mit der Rückzahlung aus der Schlussabrechnung zu tilgen.
Generell handelt sich um eine offene Rechtsfrage, die Sie auch gerne auf dem Rechtsmittelweg überprüfen lassen dürfen. Zur Thematik können Sie im Handbuch von GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Dike Verlag AG, 2014, S. 420 ff., insb. 423 (Fn. 1554) nachlesen. Auch findet sich auf der Webseite der SKOS ein vergleichbares Praxisbeispiel zur Anrechnung einer rückerstatteten Mietkaution https://skos.ch/recht-und-beratung/praxisbeispiele/.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen in der Frage weiter.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder