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Anrechnung KFZ als Vermögen

Veröffentlicht:
25.07.2022
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Frau X hat hier einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Sie besitzt einen Audi A1 aus dem Jahr 2016 und lebt in einer Wohnung, deren Mietzins über den Richtlinien liegt. Seitens ihres Psychiaters ist ihr aufgrund einer Angststörung weder ein Wohnungswechsel noch die Benutzung des ÖV für die Fahrten zum Supermarkt zumutbar. Besteht die Möglichkeit, das Auto dennoch als Vermögen anzurechnen da sie theoretisch auch ein günstigeres Fahrzeug oder ggf. Mobility für die Fahrten zum Einkaufen nutzen könnte? Aus meiner Sicht widerspricht ein Verzicht auf die Anrechnung des Autos als Vermögen dem Gleichbehandlungsgedanken, auch wenn die Nutzung eines Autos grundsätzlich seitens des Psychiaters für notwendig erachtet wird. 

Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne wie folgt:

Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach § 31 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Luzern (SHG) die SKOS-Richtlinien (SKOS-RL) wegleitend.

Gemäss diesen gehören zum Vermögen sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat (SKOS-RL D.3.1). Zum anrechenbaren Vermögen gehören u.a. Privatfahrzeuge (SKOS-RL D.3.1 Erläuterungen lit. a). Dazu gehören auch Autos. Liegt der Wert des Autos im Rahmen des geltenden Vermögensfreibetrags (SKOS-RL D.3.1) und wird dieser Freibetrag nicht bereits mit anderen Werten ausgeschöpft, ist das Eigentum am Auto von der Sozialhilfe grundsätzlich zu akzeptieren. Liegt der Wert des Autos über dem Vermögensfreibetrag, so kann die weitere Unterstützung davon abhängig gemacht werden, dass das Auto zu einem marktüblichen Preis veräussert wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Auto für eine Person notwendig ist. Ist eine unterstützte Person auf das Auto aus beruflichen (z.B. Schichtarbeit) oder gesundheitlichen Gründen angewiesen, so ist ihr die Möglichkeit zu geben, das Auto zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen und eine Neuanschaffung im Vermögensfreibetrag zu machen. Der nach der Neuanschaffung verbleibende Verkaufserlös ist als Einnahme anzurechnen. Ist das Auto nicht notwendig, besteht grundsätzlich keine Bedürftigkeit und eine Unterstützung kann allenfalls nur bevorschussend erbracht werden, bis das Auto zu einem marktüblichen Preis verkauft ist.

Vorliegend ist ärztlich attestiert, dass die Klientin aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist. Liegt der Wert des Autos – unter Berücksichtigung der anderen im Zeitpunkt der Anmeldung vorhandenen Vermögenswerte - über dem Vermögensfreibetrag für die anwendbare Haushaltgrösse, so hat die Antragstellerin/Klientin das Auto demnach zu verkaufen und ein Auto zu kaufen, das im Vermögensfreibetrag liegt. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Kaufpreis des Ersatzautos kann als Einnahmen angerechnet werden.

Ist nachgewiesen, dass eine Klientin auf ein Auto angewiesen ist, hat die Sozialhilfe die Unterhaltskosten zu übernehmen. Im Sozialhilfehandbuch des Kantons Luzern findet sich die Berechnungsmethode für den Kanton Luzern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können. 

Freundliche Grüsse