Guten Tag
Bei einer Klientin von mir ist in der EL-Berechnung ein Darlehen aufgeführt. Es handelt sich um landwirtschaftliche Fahrzeuge die zwischenzeitlich abgeschrieben sind und auf dem gepachteten Hof ihres Ex-Mannes herumstehen oder zwischenzeitlich entsorgt worden sind. Die Klientin hat den Geldbetrag von ihrem Ex-Mann nie eingefordert und gemäss ihren Aussagen sind die landwirtschaftlichen Fahrzeuge abgeschrieben und auch nicht mehr steuerrelevant.
Nun meine Frage: Gibt's eine Möglichkeit, dass die EL in der Berechnung auf den Darlehensbetrag verzichtet? Falls ja, welche? Wie wäre es wenn die Klientin den Ex-Mann für den Betrag mahnen und betreiben würde?
Besten Dank für Ihre Antwort,
Sibylle Dahinden
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Dahinden
Darlehen sind als Forderungen grundsätzlich Teil des Vermögens in der EL-Berechnung, soweit sie wirtschaftlich minimale Substanz haben.
1. Ob und inwieweit im vorliegenden Fall ein entsprechender Vermögenswert besteht, hängt von einigen Sachverhaltsaspekten ab:
Wenn ich die Sachlage richtig verstehe, wurden vorliegend Sachwerte unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Soweit dies in Form eines schriftlichen Darlehensvertrages mit einer Geldsumme als Darlehen verbrieft wurde, ändert der spätere Wertverlust der Sachen nichts daran, dass dieser Betrag der Klientin als Gläuberin geschuldet wird und als Vermögenswert im Sinne vom Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gilt.
Verzichtet sie darauf, so handelt es sich um einen Vermögensverzicht, welcher gemäss Art. 11 Abs.1 lit. g ELG an die EL anzrechnen wäre.
2. Soweit einfach die Sachwerte (Fahrzeuge) etc. unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden handelt es sich bei Lichte besehen nicht um ein Darlehen, sondern um eine Leihe. Wenn dann dort die entsprechenden Sachwerte an Wert verlieren, so fällt auch deren Vermögenswert weg.
3. Falls hier tatsächlich ein Darlehen besteht, so führt ein konsequentes Einfordern des Betrages dazu, dass ein allfälliger Vermögensverzicht wegfällt. Als eigentlicher Vermögenswert kann eine solche Forderung aber nur wegfallen, wenn z.B. nach einer fruchtlosen Pfändung die Uneinbringlichkeit belegt erscheint. Dafür sind die Beweishürden eher hoch (vgl. auch Urteil 9C_884/2013 vom 9.4.2014).
4.Als Einnahme wird bezüglich Darlehensforderungen dann ein allfälliger Zins berücksichtigt werden (vgl. WEL (Stand 1.1.2020), Rz. 3432.01). Ein Einkommensverzicht, der auch angerechnet wird, liegt vor, wenn eine solche Forderung nicht konsequent eingefordert wird.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot