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Anrechnung BVG Guthaben bei Konkubinatsbeitrag

Veröffentlicht:
13.12.2022
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ein Konkubinatspaar (nicht eingetragen) bezieht/bezog Sozialhilfe. Herr X. konnte per Ende November dank seiner ganzen IV-Rente und EL von der Sozialhilfe abgelöst werden und erhielt noch eine IV Nachzahlung von CHF 17'600. Weiter besitzt Herr X. ein noch nicht ausgelöstes BVG-Guthaben von CHF 28'000. Muss dieses nicht ausgelöste Vermögen bei der Berechnung des Konkubinatbeitrags an seine Partnerin berücksichtigt werden? Unserer Recherche nach gilt gemäss SKOS ein Vermögensfreibetrag von CHF 30'000. Demnach würde die Berücksichtigung des BVG Guthabens einen Unterschied in der Konkubinatbeitragsberechnung machen. 

 

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt: 

Die SKOS empfiehlt, den Konkubinatsbeitrag mittels erweitertes SKOS-Budget zu berechnen. Sie hat dazu die Praxishilfe "erweitertes SKOS-Buget" in SKOS-RL D.4.4 verlinkt. Gemäss dem erweiterten SKOS-Budget sind bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags sämtliche Einnahmen zu berücksichtigen. Kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn die pflichtige Person über Vermögen verfügt, das über dem Einkommensfreibetrag liegt (SKOS-RL D.3.1 Abs. 5). Zum anrechenbaren Vermögen gehören nach SKOS-RL D.3.1 Erl. lit. a u.a. herauszulösende Vorsorgeguthaben. Um der Zielsetzung von BVG-Guthaben gerecht zu werden, den Lebensunterhalt im Alter oder im Invaliditätsfall ergänzend mit BVG-Leistungen zu finanzieren, darf der Bezug des BVG-Guthabens von der Sozialhilfe deshalb nur verlangt werden, wenn entweder das Alter des AHV-Vorbezugs erreicht ist oder eine ganze IV-Rente ausbezahlt wird. 

Vorliegend bezieht der Konkubinatspartner eine ganz IV-Rente. Die Voraussetzungen für den Bezug des BVG-Guthabens sind deshalb  gegeben, weshalb das BVG-Guthaben grundsätzlich bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags berücksichtigt werden darf. 

Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass die Sozialhilfe bei unterstützten Personen in diesen Fällen eine Frist gewähren muss, um das BVG-Guthaben zu beziehen. Während dieser Frist darf es noch nicht als verfügbare Mittel angerechnet werden. Dasselbe muss meines Erachtens für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags gelten. Ich empfehle deshalb, während einer Übergangsfrist, die als realistisch für den Bezug des BVG-Guthabens erscheint, das BVG-Guthaben bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags nicht zu berücksichtigen. Danach kann es dann berücksichtigt werden, was zur Folge haben kann, dass der Vermögensfreibetrag überschritten und die unterstützte Konkubinatspartnerin damit nicht mehr bedürftig ist.

Wichtig erscheint mir ebenfalls, die Konkubinatspartnerin und Klientin ausreichend und rechtzeitig zu informieren und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können. 

Freundliche Grüsse