Guten Tag
Wir führen eine Beistandschaft für eine Klientin, welche mit ihrer volljährigen Tochter zusammenlebt. Die Klientin bezieht WSH im Kanton Luzern. Die Tochter geht einer Erwerbstätigkeit nach und müsste gemäss Berechnung des Sozialamtes der Mutter Fr. 950.- für die Haushaltsführung abgeben. Die Tochter weigert sich, diesen Betrag auf das Beistandschaftskonto zu überweisen und gab der Mutter in den letzten 6 Monaten im Schnitt rund Fr. 300.- zu wenig ab. Dies führte dazu, dass unsere Klientin nun zu wenig Geld auf dem Konto hat um die Miete zu bezahlen.
Wie sieht es rechtlich aus, darf das Sozialamt die Fr. 950.- für die Haushaltsführung einrechnen, obwohl unsere Klientin diesen Betrag effektiv nicht erhält? Und wie können wir vorgehen um das Budget unserer Klientin wieder ins Lot zu bringen?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Häfliger
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Unter familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen nach Lit. B.2.3 SKOS-Richtlinien, welche im Kanton Luzern grundsätzlich zur Anwendung gelangen, Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren z.B. Eltern mit volljährigen Kindern. Von einer unterstützten Person wird nach Lit. 5.2 SKOS-Richtlinien verlangt, dass sie zur Minderung der Bedürftigkeit den Haushalt einer solchen Wohn- und Lebensgemeinschaft führt und sich dafür entlöhnen/entschädigen lässt. Mehr oder weniger identisch wird diese Konstellation im Luzerner Sozialhilfehandbuch geregelt. In beiden Werken findet sich aber keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn die pflichtige Person sich weigert zu zahlen. In der Rechtsprechung finden sich jedoch diverse Entscheide zu diesem Thema. So hat insbesondere das Bundesgericht mit Entscheid vom 24.2.2004 (2P.48/2004) festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, ob die pflichtige Person willens ist zu bezahlen sondern nur, ob sie dazu finanziell in der Lage ist und es für sie zumutbar ist.
Für den von Ihnen geschilderten Fall heisst dies, dass die Haushaltsentschädigung angerechnet werden darf, auch wenn die Tochter weniger bezahlt. Unbefriedigend daran ist, dass Ihre Klientin keinen Rechtstitel hat, um das Geld bei ihrer Tochter erhältlich zu machen. Es lässt sich überlegen, ob sie auf dem zivilrechtlichem Weg eine Haushaltsentschädigung verlangt. Finanziell klar lösen lässt sich das Problem aber wohl mit Sicherheit nur, wenn Ihre Klientin die Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter auflöst und in einer eigenen Wohnung lebt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach