Guten Tag
Eine Klientin bezieht seit 2019 WSH und bezahlt aus ihrem GBL die von ihr gewünschten VVG-Zusatversicherungen selbstständig. Nun hat die Krankenkasse rückwirkend eine Ausgleichszahlung von 115Fr. an die Klientin getätigt für zuviel berechnete VVG-Prämien von 2010-2017. Darf diese Einnahme nun an das laufende WH-Budget angerechnet werden?
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Schatt
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Es geht dabei um die Frage der Anrechnung von Prämienrückvergütung, die Prämien betreffen, die von der Klientin vor Unterstützung bezahlt wurden.
Nach § 14 SHG ZH gehen eigene Mittel der bedürftigen Person der Sozialhilfe vor. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, das grundlegend für Sozialhilfe ist und in den SKOS-RL A.3 explizit als Prinzip genannt wird. Die SKOS-RL gelten für den Kanton Zürich unter Vorbehalt von Abweichungen auf Ebene SHG, SHV und Weisung Sicherheitsdirektion sowie im begründeten Einzelfall gemäss (§ 17 SHV ZH).
Aufgrund des Zuflussprinzips gelten alle finanziellen Zuflüsse während der Unterstützung als Einnahmen (SKOS-RL D.1 Abs. 1 und Erl. d); siehe dazu auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, alphaius, Dike 2020, Rz. 616 ff.). Wie der Erläuterung d) zu SKOS-RL D.1 zu entnehmen ist, gilt die Anrechnung auch für rückwirkend ausbezahlte Leistungen, die die Zeit vor Unterstützung betreffen. Dies gilt im Grundsatz. Eine Ausnahme von dieser Anrechnung wäre denkbar, wenn die Klientin für die Bezahlung der Prämien damals nachweislich Schulden machen musste. In diesem Fall könnte die Sozialhilfe auf die Anrechnung verzichten, vorausgesetzt die Klientin begleicht nachweislich mit der Rückvergütung ihre Schulden.
Ein Vermögensfreibetrag wird nicht gewährt, ausser es handelt sich um Integritätsentschädigung oder Genugtuung (so ebenfalls SKOS-RL D.1 Erl. d). Diesbezüglich könnten aber noch weitere Ausnahmen gemacht werden, z.B. wenn es sich um verflüssigtes Vermögen handelt, das bereits vor Unterstützungsbeginn vorhanden war. Für die bei Ihnen in Frage stehende Rückvergütung sehe ich jedoch keine Ausnahmemöglichkeit bzw. die Möglichkeit ausnahmsweise einen Vermögensfreibetrag zu gewähren.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rückvergütung von vor Unterstützungsbeginn bezahlten Prämienanteile im aktuellen Budget als Einnahmen angerechnet werden, sofern keine Ausnahme im konkreten Fall angezeigt ist.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder