Ein Klient bezog, mit Unterbrüchen, WSH. Seit 13.10.2021 bis 13.01.2022 bezieht er im Rahmen von berufl. Massnahmen ein IV-Taggeld von rund 8'000 Franken pro Monat. Nun wollte seine beratende SA ihn bei der WSH abmelden, das Fürsorgesekretariat sprach sich aber mündl. dagegen aus. Auch der Klient wurde über diesen Entscheid nur mündl. informiert. Übrigens sind bereits sämtliche IV-Taggelder an die Gde. abgetreten.
Es ist davon auszugehen, dass der Klient ab 13.01.2022 keine IV-Taggelder und auch kein sonstiges Einkommen mehr erhalten wird. Meine Hypothese ist, dass das Fürsorgesekretariat ihn deshalb auch von der WSH nicht hat ablösen wollen.
Für mich stellen sich nun folgende Fragen. Ist dieses Vorgehen rechtens und dürfen die IV-Taggelder, von der Periode Okt. 2021 bis Jan. 2022, mit der späteren allfällig erneuten WSH verrechnet werden? Ist es rechtens, dass dem Klient die WSH-Ablösung verweigert wird? Welches Vorgehen würden Sie vorschlagen?
Ich bin Ihnen um eine baldige Antwort sehr dankbar.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherungen weder abtretbar noch pfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch u.a. an die Sozialhilfe abgetreten werden, wenn diese Vorschusszahlungen leistet bzw. geleistet hat.
Zwischenfazit: Sollte sich die Gemeinde die laufenden Taggelder abgetreten haben lassen, dann ist dies nichtig. Die Gemeinde bzw. die IV müsste die Taggelder dem Klienten bzw. dem Versicherten direkt ausbezahlen. Etwas anderes gilt nur für Nachzahlungen.
Bei Nachzahlungen ist eine Abtretung, wie ausgeführt, nach Art. 22 Abs. 2 ATSG möglich. Eine ausdrückliche Abtretung ist dann nicht notwendig, wenn der Anspruch auf diese von Gesetzes wegen auf die Sozialhilfe übergeht. In § 25 des Gesetzes über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz wird festgehalten, dass die wirtschaftliche Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritten gewährt worden ist und für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, zurückzuerstatten ist. Das Vorschuss leistende Gemeinwesen könne bei der Versicherung oder beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen. Damit besteht eine gesetzliche Grundlage für die direkte Ausrichtung von Nachzahlungen, nicht aber von laufenden Renten oder Taggeldern.
Nach § 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz gilt in der Sozialhilfe das Prinzip der Subsidiarität. Die Sozialhilfe wird nur dann gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. In § 15 des Gesetzes über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz wird präzisierend festgehalten, dass derjenige oder diejenige Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, der/die für seinen/ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Person von der Sozialhilfe nicht mehr weiter unterstützt werden darf, wenn er/sie nicht mehr bedürftig ist.
Fazit: Ich gehe davon aus, dass der Klient mit dem Taggeld von Fr. 8'000.-- pro Monat seinen Lebensbedarf decken kann. Er ist deshalb nicht mehr bedürftig und muss von der Sozialhilfe korrekterweise abgelöst werden, bis er sich wieder meldet, um Unterstützung bittet und bedürftig ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach