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Anrechenbare Einnahmen bei krankheitsbedingten Zusatzauslagen

Veröffentlicht:
12.07.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (11 und 4 Jahre) hat aufgrund ihrer chronischen Erkrankung Anspruch auf eine ganze IV Rente sowie Zusatzrenten für die Kinder. Zudem werden Ergänzungsleistungen ausgerichtet für die Mutter und das 4- jährige Kind. Das ältere Kind ist von der EL Berechnung ausgeschlossen, da es zusammen mit Alimenten, Kinderzulagen und Kinderrente höhere Einnahmen hat. Der gewöhnliche Lebensunterhalt für die Familie ist durch Renten, EL und Unterhaltszahlungen gedeckt.
Aufgrund eines schweren Krankheitsschubes (progredienter Krankheitsverlauf) ist die Familie aktuell auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Ein Teil wird über die Spitex geleistet und über Krankenkasse und EL (gemäss ELKV Art. 13) vergütet. Ca.- Fr. 1200.- - Fr. 1500.- pro Monat sind jedoch nicht von vorgelagerten Sozialversicherungen gedeckt. Dabei handelt es sich insbesondere um Hilfe bei der Kinderbetreuung welche im Haushalt der Familie angeboten werden. Hilflosenentschädigung ist beantragt, hier läuft noch das Karenzjahr/Wartejahr. Pro Infirmis und spezifische Stiftungen lehnen wiederkehrende Unterstützungsleistungen ab.
Für die Übernahme dieser ungedeckten Kosten wird der Antrag auf Sozialhilfe gestellt.
Wie sieht das Unterstützungsbudget in diesem Fall aus?
Werden die Einnahmen der Kinder vollumfänglich angerechnet oder können diese nach SKOS E.1.3 ausgeschieden werden?
Bei Einrechnung sämtlicher Einnahmen besteht ein Überschuss nach SKOS von ca. Fr. 1800.- . Somit müssten die krankheitsbedingten Kosten auch mit Hilfe der Kindereinnahmen gedeckt werden.
Materielle Grundsicherung (ohne KK) Fr. 3500.-
Einnahmen 11 jähriges Kind Fr. 1870. (Rente, Kizu, Alimente)
Einnahmen 4 jähriges Kind Fr. 1320,. (Rente/ Anteil EL)
Einnahme Mutter Fr. 2110.- (Rente/Anteil EL)
Besten Dank und freundliche Grüsse
L. Gruber

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Gruber
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG) vom 31.1.2007 (Stand 01.01.2013) verweist zur Bemessung der Sozialhilfeleistungen auf die SKOS-Richtlinien. Die vom Regierungsrat in § 93 der Sozialverordnung (SV) vom 29.10.2007 (Stand 01.01.2013) festgehaltenen Ausnahmen, wann nicht die SKOS-Richtlinien zur Anwendung gelangen, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, weshalb grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien zu bestimmen ist, ob die Mutter mit ihren beiden Kindern eine Unterstützungseinheit bildet, auch wenn die Kinder allein (oder zumindest eines der Kinder) ihren Bedarf mit den eigenen Einnahmen decken könnten.
Die SKOS-Richtlinien führen nicht aus, wer eine Unterstützungseinheit ist. Dies lässt sich nur aus dem Umkehrschluss von Kapitel B.2.3 ableiten, wenn dort steht, dass z.B. Konkubinatspaare und Eltern und ihre volljährigen Kinder, die zusammenleben, keine Unterstützungseinheit bilden. Damit bilden Eltern und ihre minderjährigen Kinder, die zusammenleben grundsätzlich eine Unterstützungseinheit. Zu diesem Schluss kommt auch Guido Wizent (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 458). Die Bedürftigkeit wird in diesem Fall aufgrund eines pauschalen Gesamtbudgets berechnet. Es werden die Eigenmittel aller Familienmitglieder den Ausgaben aller Familienmitglieder gegenübergestellt (Guido Wizent, a.a.O. S. 460). Dies lässt sich auch aus dem von Ihnen erwähnten und zur Anwendung gelangenden Kapitel E.1.3 SKOS-Richtlinien ableiten, wenn da steht, dass Einkünfte von Minderjährigen, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf diese Person entfallenden Anteils anzurechnen sind. Es gibt Kantone wie z.B. der Kanton Basel-Stadt, die Kinder nicht in die Unterstützungseinheit einbeziehen, wenn sie mit ihren Einnahmen ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken vermögen. Auch diese Lösung ist vertretbar, wohl sogar für die SKOS-Richtlinien, denn nach Kapitel H. 10 wird das mit beiden nicht verheirateten Eltern zusammenlebende Kind aus der Unterstützungseinheit herausgenommen, wenn der nichtunterstützte Elternteil die vollen Kosten des Kindes bezahlen kann. Für die Kinder wohl günstiger scheint aber, sie zwar in die Unterstützungseinheit einzubeziehen - wie dies aus den SKOS-Richtlinien gelesen werden kann – aber nach Kapitel E.1.3 SKOS-Richtlinien die Einnahmen nur im Umfang des Bedarfs des Kindes zu berücksichtigen. Der Bedarf und die Einnahmen des Kindes heben sich damit auf.
Für Ihren Sachverhalt würde ich deshalb empfehlen, die Kinder zwar in die Berechnung einzubeziehen, ihre Einnahmen aber nur bis zur Höhe ihres Bedarfs zu berücksichtigen. Dann könnte die Mutter aufgrund der situationsbedingten Bedürfnisse vorerst (die Hilflosenentschädigung ist ja noch ausstehend) bedürftig sein. Leider ist es mir nicht möglich zu berechnen, ob die Bedürftigkeit mit Bestimmtheit gegeben ist, da ich die Höhe des Mietzinses nicht kenne. Berücksichtigt werden müssten auf der Bedarfsseite jedenfalls die notwendigen und gerechtfertigten situationsbedingten Leistungen. Ob dies alle der offenen Betreuungskosten sind, hängt davon ab, ob diese Leistungen zwingend erforderlich sind.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach