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Anrechenbare Auslagen im erweiterten Budget?

Veröffentlicht:
03.09.2021
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Konkubinatsbeitrags bzw. der Entschädigung für die Haushaltsführung.

Werden im erweiterten Budget unter situationsbedingten Leistungen, insbesondere den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und den Zusatzkosten für Verkehrsauslagen, die tatsächlich geltend gemachten Beträge berücksichtigt oder sind die gleichen Ansätze zu nehmen, welche auch für die Personen gelten, welche mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden?

Beispiel

Ein Paar lebt im Konkubinat, die Frau wird vom Sozialdienst unterstützt. Der Mann arbeitet 100 %. Auf seiner Lohnabrechnung werden pauschale Reisespesen in der Höhe von CHF 300.00 aufgeführt. Spesen für die Verpflegung erhält er keine.

Berechnung

Ich rechne im erweiterten Budget unter Einnahmen den tatsächlich ausbezahlten Lohn als Einkommen an (und somit auch die pauschalen Reisespesen). Unter Verkehrsauslagen gestehe ich Ihm die CHF 300.00 jedoch wieder zu. Bei der auswärtigen Verpflegung gestehe ich ihm gemäss den internen Beschlüssen CHF 8.- pro Tag bzw. CHF 160.00 pro Monat zu.

Frage;

Ist es korrekt, dass bei der auswärtigen Verpflegung die internen Ansätze mit CHF 8.- pro Tag bzw. CHF 160.00 berücksichtigt werden?

Wie wäre es nun, wenn jemand beispielsweise auf der Lohnabrechnung Spesen für die Verpflegung erhält, welche über den CHF 160.00 liegen? Nimmt man dann den effektiven Betrag oder lediglich die CHF 160.00?

Besten Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Schmid

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Es geht dabei um Fragen zum erweiterten SKOS-Budget zur Berechnung eines Konkubinatsbeitrages, und zwar um die Bemessung des Beitrags an auswärtige Verpflegung. Massgebend für diese Frage sind im Kanton Zürich in erster Linie die SKOS-Richtlinien, da weder das SHG/ZH, die SHV/ZH noch die Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien eigene Regelungen dazu haben. Insoweit kommt die Verweisnorm in § 17 SHV/ZH voll zum Tragen, welche auf die aktuellen SKOS-Richtlinien verweist.

Die SKOS-RL regeln in D.4.4 die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages. In der Erläuterung c) zu SKOS-RL D.4.4 wird die Möglichkeit erwähnt, diesen auf Basis des erweiteren SKOS-Budgets zu bemessen. In den Praxishilfen stellen die SKOS eine Berechnungsgrundlage zur Verfügung. Darauf wird auch im Zürcher Behörden-Handbuch, Kap. 17.5.01 Ziff. 2, verwiesen.

Der Konkubinatsbeitrag und insoweit auch das erweiterte SKOS-Budget basiert auf dem Grundsatz, dass Konkubinate gegenüber Ehegatten bzw. eingetragenen PartnerInnen nicht bessergestellt und deshalb Einkommen und Vermögen der nicht unterstützten Partnerin angemessen berücksichtigt werden sollen (SKOS-RL D.4.4 Erläuterung a). Mit dem erweiterten SKOS-Budget findet eine weitgehende Gleichbehandlung statt bis auf die Budgetposten, die die Erweiterung ausmachen (vgl. die Praxishilfe).

Für Ihre Frage bedeutet dies, dass in Bezug auf die situationsbedingten Leistungen die Regelungen, welche für die unterstützte Person gelten, auch für die nicht unterstützte Person gelten. D.h. SKOS-RL C.6 gilt auch für den nicht unterstützten Partner. So die Praxishilfe zum erweiterten SKOS-Budget (Praxishilfe), die ebenfalls auf SKOS-RL C.6 verweist. In dieser Frage ist zudem das Zürcher Behörden-Handbuch relevant, das für die Zürcher Gemeinden auch zu dieser Thematik Orientierung gibt. Ermessensspielräume der Gemeinden z.B. in Bezug auf die Höhe der Unkostenpauschale bei der Verpflegung können zudem durch kommunale Richtlinien konkretisiert werden, die im Einzelfall ebenfalls massgebend sind.

Zwischenfazit: Sowohl in Bezug auf die Verpflegungskosten als auch Verkehrsauslagen als Erwerbsunkosten des nicht unterstützten Partners sind die Regelungen massgebend, welche für die unterstützte Person gelten, d.h. SKOS-RL C.6.3, Kap. 8.1.06 Behörden-Handbuch/ZH und die kommunalen Vorgaben dazu.

Zum Umfang von SIL halten die SKOS-RL in der Erläuterung d) zu den Grundsätzen der SIL (SKOS-RL C.6.1) fest, dass nach dem Individualisierungsprinzip (vgl. SKOS-RL A.3) im begründeten Einzelfall von Pauschalisierungen abgewichen werden soll. So auch § 2 SHG/ZH und letztlich auch § 17 letzter Satz SHV/ZH. Gibt es also in Ihrem geschilderten Beispiel einen namhaften Grund für die höheren Spesen (höher als Fr. 160 bei der Verpflegung), dann wären auf der Aufwandsseite auch die Verpflegungskosten in diesem Umfang einzusetzen (eine analoge Prüfung wäre auch bei den Reisespesen vorzunehmen, die im obigen Beispiel Fr. 300 betragen, ohne die kommunale Regelung zu erwähnen). Zu bedenken ist dabei, dass ein Teil der auswärtigen Verpflegung auch durch den Grundbedarf abgedeckt ist und es sich bei der situationsbedingt zu vergütenden Verpflegungspauschale wie auch bei der Reisespesenpauschale um einen ergänzenden Betrag handelt (dazu SKOS-RL C.6.1 Erl. d). Damit meine ich, dass auch bei höheren Spesen, welche durch die Arbeitgeberin vergütet werden und im konkreten Einzelfall begründet sind, es gerechtfertigt sein kann, auf der Ausgabenseite dennoch nur die Pauschale gemäss kommunalen Vorgaben anzurechnen, da der übersteigende Teil im Grundbedarf enthalten ist.

Schlussfazit: Es gelten beim erweiterten SKOS-Budget für die nicht unterstützte Partnerin die sozialhilferechtlichen Regelungen für die Bemessung von SIL bzw.  Verpflegungs- und Verkehrsauslagen als Erwerbsunkosten. Auf der Ausgabenseite ist die für die Gemeinde massgebende Pauschale einzusetzen und allfällige Spesenauszahlungen des Arbeitgebers auf der Einnahmenseite anzurechnen. Fallen diese höher aus bzw. sind die betreffenden situationsbedingten Kosten im Einzelfall effektiv höher als die Pauschale, dann sollte gestützt auf das Individualisierungsprinzip geprüft werden, ob auf der Ausgabenseite der Beitrag für diese situationsbedingten Kosten erhöht wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Grundbedarf auch Anteile enthalten kann, so gerade bei Verpflegungs- und Verkehrskosten.

Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder