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Anpassung EL

Veröffentlicht:
22.05.2023
Kanton:
Zug
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich wende mich mit einer Frage betreffend Anpassung EL an Sie.

Nach Auszahlung einer unverteilten Erbschaft war mein Klient mit einer sehr hohen Rückforderung (Fr. 213'081.00) seitens Ausgleichskasse über den Zeitraum 01.03.2018-31.03.2023 konfrontiert.

Die entsprechende Verfügung ist auf den 28.03.2023 datiert. Nach eingehender Prüfung der Verfügung haben wir die Rückforderung am 26.04.2023 beglichen und gleichentags der Ausgleichskasse die neuen Vermögensverhältnisse gemeldet mit Bitte um deren Anpassung.

Die Ausgleichkasse hatte die Anpassung in der Folge mit Verfügung vom 8. Mai 2023 vorgenommen, jedoch nicht per April 2023 sondern erst auf den Monat Mai 2023.

Auf Nachfrage warum nicht der Meldemonat berücksichtigt wurde, hiess es, da die Zahlung erst Ende April geleistet wurde, kann das Vermögen nicht auf Anfang April 2023 angepasst werden kann.

In meinem Verständnis besagt aber Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, dass der Meldemonat entscheidend ist und die Anpassung sehr wohl  auf Beginn des Monats erfolgen muss.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Ich teile Ihre Einschätzung. Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist für die Anpassung von wesentlichen, über längere Zeit bleibende Änderungen, u.a. des Vermögens, der Meldemonat relevant.

Ich rate Ihnen, hier eine Verfügung zu verlangen. Und wo nötig eine Einsprache zu verfassen.

Beste Grüsse Peter Mösch Payot